Stadt und Landkreis sind Corona-Hotspots - Im Einzelhandel 20 Quadratmeter Ladenfläche pro Kunde

Nachdem die Corona-Inzidenz in Stadt und Landkreis Rosenheim gestern und heute den Schwellenwert von 1.000 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner überschritten hat – wir berichteten – gelten ab morgen, Donnerstag, 0 Uhr, folgende zusätzliche Beschränkungen:

Alle Veranstaltungen, Einrichtungen und Betriebe, die Zugangsbeschränkungen unterliegen, sind untersagt.

Das bedeutet speziell die Schließung von:

  • Gastronomiebetrieben (die Abgabe im Rahmen von To-Go-Konzepten sowie die Lieferung von Speisen und Getränken sind weiterhin zulässig)
  • Sporthallen, Sportplätzen, Fitnessstudios, Tanzschulen, etc.
  • körpernahen Dienstleistungen (ausgenommen sind Friseurinnen und Friseure sowie medizinische, therapeutische oder pflegerische Angebote)
  • Betrieben des Beherbergungswesens hinsichtlich Übernachtungsangeboten zu touristischen Zwecken (Übernachtungsangebote dürfen nur für zwingend erforderliche und unaufschiebbare, nichttouristische Aufenthalte zur Verfügung gestellt werden)
  • sämtlichen Kulturstätten (z. B. Museen, Ausstellungen, Theater und Kinos)
  • allen Freizeiteinrichtungen und -veranstaltungen (z. B. Führungen, Bäder, Saunen, Spielhallen, Wettannahmestellen)
  • Bibliotheken und Archiven
  • außerschulischen Bildungsangeboten einschließlich der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie Musikschulen, Fahrschulen und der Erwachsenenbildung in Präsenz (Prüfungen sind in Präsenz weiterhin zulässig)
  • Hochschulen hinsichtlich Präsenzveranstaltungen (Prüfungen; praktische und künstlerische Ausbildungsabschnitte sowie Veranstaltungen, die besondere Labor- oder Arbeitsräume an den Hochschulen erfordern, sind ausnahmsweise weiterhin zulässig, wenn sichergestellt ist, dass zwischen allen Beteiligten grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 m eingehalten wird).

Darüber hinaus sind Versammlungen, Ansammlungen und öffentliche Festivitäten untersagt. Ausnahmen sind Versammlungen im Sinne des Art. 8 Grundgesetz.

Betriebe des Groß- und Einzelhandels sowie Dienstleitungs- und Handwerksbetriebe mit Kundenverkehr bleiben geöffnet. Es gilt jedoch eine Kundenbegrenzung auf eine Kundin oder einen Kunden je 20 Quadratmeter Ladenfläche.

Auch die Schulen und Kitas bleiben geöffnet.

Die Hotspot-Lockdown-Beschränkungen werden wieder aufgehoben, sobald die Inzidenz von 1.000 an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten wird.

Die Maßnahmen gelten bis 15. Dezember.