Wasserburger Steuerexperte Martin Reiss gibt wichtige Tipps - Teil 45

PR – Für die Nutzung und für die Übertragung von Immobilien existieren diverse steuerliche Vorschriften, die es zu beachten gilt, aber desgleichen auch steuerliche Erleichterungen und Förderungen, welche es zu wissen lohnt.

Für die unterschiedlichen Steuerarten sind folgend einige Hinweise aus dem Steuerrecht dargestellt – von unserem Wasserburger Steuerexperten Martin Reiss:

Einkommensteuer I

Für neu gebauten beziehungsweise neu geschaffenen Mietwohnraum können im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den drei folgenden Jahren Sonderabschreibung in Höhe von bis zu fünf Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten jährlich steuerlich abgesetzt werden.

Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten dürfen jedoch nicht höher liegen als 3.000 Euro pro Quadratmeter. Zudem ist diese Sonderabschreibung an einen Bauantrag gebunden, welcher für neue Wohnungen bis zum 31. Dezember 2021 gestellt sein muss.

Einkommensteuer II

Für die Durchführung energetischer Maßnahmen von Gebäuden, die zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden, gibt es eine steuerliche Förderung von bis zu 40.000 Euro verteilt auf drei Jahre.

Voraussetzung für diese Förderung ist ein mehr als 10 Jahre altes Eigenheim, die Durchführung der Maßnahmen durch ein Fachunternehmen sowie die Bestätigung durch einen Sachverständigen.

Umsatzsteuer

Wird eine Immobilie zur umsatzsteuerpflichtigen Vermietung genutzt, kann die in den Herstellungs- oder Anschaffungskosten enthaltene Umsatzsteuer durch das Finanzamt erstattet werden.

Die gilt für eine Ferienhausvermietung gleichermaßen wie für eine gewerbliche Vermietung an bestimmte Unternehmen.

Gewerbesteuer

Bei einer Vermietung von Grundstücken liegt grundsätzliche und unabhängig von der Anzahl der vermieteten Objekte, eine private Vermögensverwaltung vor, welche nicht der Gewerbesteuer unterliegt.

Verpflichtet sich ein Vermieter zu Zusatzleistungen, welche einen hotelmäßigen Charakter nach sich zieht, erfolgt eine gewerbliche Vermietung, bei der die Einkünfte gewerbesteuerpflichtig sind.

Schenkungsteuer

Die Übertragung des Eigentums oder des Miteigentums an einer selbst zu Wohnzwecken genutzten Wohnung an den Ehegatten, als sogenanntes Familienheim, unterliegt nicht der Schenkungsteuer. Vorausgesetzt die Wohnung bildet den Mittelpunkt des familiären

Lebens von beiden Ehegatten und die nicht zu Wohnzwecken genutzten Räume sind von untergeordneter Bedeutung.

Erbschaftsteuer

Ein Familienheim kann steuerfrei auch im Erbfall an den anderen Ehegatten übertragen werden. Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist die Eigennutzung des Erblassers vor dem Tod und die sofortige und für zehn Jahre andauernde Eigennutzung des Erben nach dem Erbfall zu eigenen Wohnzwecken.

Grunderwerbsteuer

Nicht der Grunderwerbsteuer unterliegen Übertragungen von Grundstücken im Rahmen einer Schenkung oder eines Erbanfalls. Unabhängig davon, ob eine Erbschaft- oder eine Schenkungsteuer entsteht, soll die Belastung mit der Grunderwerbsteuer vermieden werden.

Bei einer Grundstücksübertragung unter Auflage, unterliegt der Wert der Auflage jedoch der Grunderwerbsteuer, auch wenn die Übertragung von der Erbschaft- beziehungsweise Schenkungsteuer befreit ist.

Die steuerlichen Verpflichtungen und Möglichkeiten im Rahmen der Nutzung und Übertragung von Immobilien sollten bekannt sein um die entsprechenden Gefahren zu erkennen und das Potential auszunutzen.<<

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