Von unserer Partner-Fahrschule Eggerl: Der Verkehrstipp der Woche (115)

Wenn die Führerscheinprüfung schon etwas zurückliegt, stellt sich immer wieder die Frage, wie die ein oder andere Regel im Straßenverkehr lautet. Deshalb klärt das Team der Fahrschule Eggerl an dieser Stelle wöchentlich über Verkehrsfragen auf. Heute geht es um die aktuellen Fahrerlaubnisklassen und welche Fahrzeuge damit im öffentlichen Straßenverkehr gefahren werden dürfen.

 

 

>>Mit der Anpassung des deutschen Fahrerlaubnisrechts an den europäischen Rechtsrahmen zum 1. Januar 1999 wurden auch die aktuellen Fahrerlaubnisklassen eingeführt. Dabei wurden die alten Fahrerlaubnis Klassen 1,2,3,4 und 5 durch die mit Buchstaben bezeichneten Klassen ersetzt. Wir erklären, welche Fahrzeuge bei der jeweiligen Fahrerlaubnisklasse eingeschlossen sind und welche Rahmenbedingungen dafür gelten.

Klasse AM

Damit dürfen leichte zweirädrige Kraftfahrzeuge mit maximal 50 cm3 Hubraum und einer Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h gefahren werden – der klassische „50er-Roller“. Auch leichte drei- oder vierrädrige Kraftfahrzeuge mit denselben technischen Rahmendaten sind in der Klasse eingeschlossen. Beispiele dafür wären die unter dem Markennamen „Microcar“ vertriebenen Kleinwägen mit einer Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h.

Das Mindestalter für den Erwerb dieser Fahrerlaubnis beträgt seit diesem Jahr 15 Jahre. Die Klasse AM wird außerdem mit der Klasse B automatisch miterteilt.

Klasse A1

Umgangssprachlich der „125er-Schein“. Mit dieser Klasse dürfen Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 cm3 und einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW gefahren werden. Das Verhältnis der Leistung zum Fahrzeuggewicht darf außerdem den Wert von 0,1 kW/kg übersteigen. Eine Höchstgeschwindigkeit für diese Fahrzeuge ist seit einigen Jahren nicht mehr festgelegt.

Zusätzlich dürfen auch dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern gefahren werden, bei denen die Leistung den Wert von 15 kW nicht übersteigt. Dies in der Praxis vor allem solche Kleinwägen, bei denen die Hinterachse so umgebaut wurde, dass die Fahrzeuge als dreirädrig gelten.

Das Mindestalter für die Fahrerlaubnisklasse beträgt 16 Jahre.

Klasse A2

Die Fahrerlaubnisklasse für Motorräder mit einer begrenzten Leistung. Damit dürfen Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einer Motorleistung von maximal 35 kW gefahren werden, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht den Wert von 0,2 kW/kg nicht übersteigt. Auf die entsprechende Leistung gedrosselte Motorräder dürfen vor der Drosselung eine maximale Leistung von 70 kW haben.

Das Mindestalter beträgt 18 Jahre. Wer vorher bereits seit mindestens zwei Jahren im Besitz der Klasse A1 war, muss für den Aufstieg auf die Klasse A2 lediglich eine praktische Prüfung absolvieren.

Klasse A

In dieser Fahrerlaubnisklasse sind im Grunde alle für den Straßenverkehr zugelassenen Motorräder beinhaltet. Zusätzlich dürfen damit auch Trikes gefahren werden.

Das Mindestalter für die Fahrerlaubnisklasse A beträgt grundsätzlich 24 Jahre. Wer allerding vorher bereits mindestens zwei Jahre im Besitz der Fahrerlaubnisklasse A2 war, kann auch schon früher die Aufstiegsprüfung absolvieren. Im günstigsten Fall kann die Klasse A also bereits mit 20 Jahren erworben werden.

Klasse B

Der klassische Autoführerschein. Damit dürfen Kraftfahrzeuge – ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A – mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg gefahren werden, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen zusätzlich zum Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind. Anhänger bis 750 kg zulässiger Gesamtmasse dürfen dabei immer mitgeführt werden. Werden Anhänger mit einer höheren zulässigen Gesamtmasse mitgeführt, darf die Summe der zulässigen Gesamtmassen von Zugfahrzeug und Anhänger nicht höher als 3500 kg sein.

Das Mindestalter beträgt 17 Jahre für das begleitete Fahren und 18 Jahre für das Fahren ohne Begleitperson.

Klasse BE

Der „Anhänger-Führerschein“. Damit darf zusätzlich zum Fahrzeug der Klasse B ein Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von bis zu 3500 kg gefahren werden. Das Mindestalter gilt entsprechend wie bei der Klasse B.

Klasse C1

Die Fahrerlaubnis für LKWs bis 7500 kg zulässiger Gesamtmasse. Beinhaltet sind demnach Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, D1 und D, mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 7 500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind. Anhänger bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 750 kg dürfen gezogen werden.

Das Mindestalter für die Klasse C1 beträgt 18 Jahre.

Klasse C1E

Mit der Fahrerlaubnisklasse C1E dürfen Fahrzeugkombinationen gefahren werden, die aus einem Zugfahrzeug

  • der Klasse C1 und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12 000 kg nicht übersteigt,
  • oder der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12 000 kg nicht übersteigt.

Das Mindestalter für die Klasse C1E beträgt 18 Jahre.

Klasse C

Die Fahrerlaubnis für alle großen LKWs. Damit dürfen auch Kraftfahrzeuge (ausgenommen z.B. Fahrzeuge der Klasse D, also Busse) gefahren werden, die eine zulässige Gesamtmasse von mehr als 7500 kg besitzen. Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 750 kg dürfen auch hier mitgeführt werden.

Das Mindestalter für die Klasse C beträgt 21 Jahre. In Ausnahmefällen kann die Klasse bereits mit 18 Jahren erworben werden, beispielsweise im Rahmen einer Ausbildung zum Berufskraftfahrer.

Klasse CE

Die Fahrerlaubnis für LKWs mit Anhänger. Damit dürfen Fahrzeugkombinationen gefahren werden, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse C und Anhängern oder einem Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen.

Klasse D1

Die Fahrerlaubnis für kleine Busse. Eingeschlossen sind Kraftfahrzeuge, die zur Beförderung von nicht mehr als 16 Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind und deren Länge nicht mehr als 8 m beträgt. Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 750 kg dürfen auch hier mitgeführt werden.

Das Mindestalter für die Klasse D1 beträgt 21 Jahre. In Ausnahmefällen kann die Klasse bereits mit 18 Jahren erworben werden, beispielsweise im Rahmen einer entsprechenden Ausbildung.

Klasse D1E

Die Fahrerlaubnis für kleine Busse mit Anhänger. Die Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse D1 und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen.

Klasse D

Der „Bus-Führerschein“. Damit dürfen Kraftfahrzeuge, die zur Beförderung von mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind, gefahren werden, also auch große Busse. Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 750 kg dürfen auch hier mitgeführt werden.

Das Mindestalter beträgt 24 Jahre. Mit dem Ablegen einer IHK-Prüfung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 BKrFQG (Bundeskraftfahrerqualifikationsgesetz) kann die Klasse D bereits mit 21 Jahren erworben werden. Wer eine sogenannte „beschleunigte Grundqualifikation“ absolviert hat, kann die vollwertige Klasse D mit 23 Jahren erwerben.

Klasse DE

Die Fahrerlaubnis für Busse plus Anhänger. Es dürfen Fahrzeugkombinationen gefahren werden, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse D und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen.

Klasse L

Der „kleine Bulldog-Führerschein“. Gefahren werden dürfen Traktoren bzw. Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden. Die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit darf dabei nicht mehr als 40 km/h betragen. Bei Fahrten mit Anhängern darf nicht schneller als 25 km/h gefahren werden. Eingeschlossen sind auch selbstfahrende Arbeitsmaschinen, selbstfahrende Futtermischwagen, Stapler und andere Flurförderzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von maximal 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern.

Das Mindestalter für die Klasse L beträgt 16 Jahre. Es muss lediglich eine theoretische, aber keine praktische Fahrprüfung absolviert werden. Die Klasse L wird zudem mit der Klasse B automatisch miterteilt.

Klasse T

Der „große Bulldog-Führerschein“. Gefahren werden dürfen Traktoren bzw. Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder selbstfahrende Futtermischwagen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, die jeweils nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern).

Das Mindestalter für die Klasse T beträgt 16 Jahre. Allerdings dürfen bis zum vollendeten 18 Lebensjahr nur Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von maximal 40 km/h gefahren werden. Die Klassen AM und L werden mit der Klasse T automatisch miterteilt.

 

Unser Tipp: informieren sie sich vor Fahrtantritt im Zweifel immer noch einmal, ob sie das entsprechende Fahrzeug mit ihren bisher erworbenen Fahrerlaubnisklassen überhaupt im Straßenverkehr bewegen dürfen. Auch im Führerscheinrecht gilt nämlich: Unwissenheit schützt vor Strafe nicht. Das Fahren mit Fahrzeugen, für die sie keine Fahrerlaubnis besitzen, ist eine Straftat und kann ernste Konsequenzen nach sich ziehen.

Übrigens: Im Verkehrstipp der kommenden Woche erklären wir, welche Fahrzeugklassen Sie mit dem alten „3er-Führerschein“ fahren dürfen.

 

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