Oberbürgermeister ist erleichtert: Hohe Inzidenz egal - Stadt Rosenheim hebt seine strengen Regeln mit sofortiger Wirkung auf

Mit hohen Inzidenz-Zahlen um die 200 erwähnte auch Ministerpräsident Markus Söder die Stadt Rosenheim bei seiner jüngsten Pressekonferenz immer wieder – jetzt ist seit dem heutigen Donnerstag alles anders: Aufgrund der neuen Rechtslage wird die jüngste Allgemeinverfügung der Stadt Rosenheim mit ihren ergänzenden Regelungen zu Kontaktbeschränkungen in der Stadt Rosenheim (wir berichteten) mit sofortiger Wirkung aufgehoben.

Das heißt es heute noch einmal eigens aus dem Rathaus.

Oberbürgermeister Andreas März:

„Die Stadt Rosenheim begrüßt den Umstieg von der bisherigen, alleinigen Inzidenz-Betrachtung hin zur Krankenhausregelung und einem zusätzlichen Monitoring mit Indikatoren wie der Impfquote und den R-Wert nachdrücklich.

Zum einen, weil wir die Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit und der verfügbaren Kapazitäten in unseren Kliniken, gerade auch im Intensivbereich, schon im letzten Jahr als Lehre aus der ersten Welle gefordert haben.

Zum zweiten, weil die getrennte Berechnung der Inzidenz für kreisfreie Städte und sie umgebende Landkreise wegen der engen Verflechtungen innerhalb einer solchen Stadt-Land-Region eigentlich sinnbefreit ist.

Ich freue mich für die Menschen und die Wirtschaft in der Stadt und der Region über die umfangreichen Erleichterungen.

Sie ermöglichen die Rückkehr zu vielfältigen, lang vermissten Freiheiten und einem annähernd verfassungsrechtlichen Normalzustand.“

Die 14. BayIfSMV, die auf der Homepage der Stadt unter www.rosenheim.de/aktuell-rathaus nachgelesen werden kann, sieht folgende wesentlichen Maßnahmen und Erleichterungen vor:

  • Innerhalb von Gebäuden gilt der 3G-Grundsatz. Nur Geimpfte, Genesene oder aktuell Getestete haben Zugang zu Veranstaltungen, Sportstätten, Fitnessstudios, der gesamten Kultur, Theater, Kinos, Museen, Gedenkstätten, Gastronomie, Beherbergung, Hochschulen, Krankenhäusern, Bibliotheken und Archiven, außerschulischen Bildungsangeboten wie Musikschulen und die Erwachsenenbildung, außerdem Freizeiteinrichtungen einschließlich Bäder, Thermen, Saunen, Seilbahnen und Ausflugsschiffe, Spielbanken, den touristischen Reisebusverkehr und ähnliches. Für Kinder, die noch nicht eingeschult sind, gibt es Ausnahmen.
  • Die allgemeinen Kontaktbeschränkungen entfallen ersatzlos.
  • In geschlossenen Räumen gilt generelle Maskenpflicht. Ausgenommen sind Privaträume, außerdem der Platz vor Ort in der Gastronomie sowie jeder feste Sitz- oder Stehplatz, wenn er zuverlässig den Mindestabstand von 1,5 m zu anderen festen Plätzen einhält, die nicht mit eigenen Haushaltsangehörigen besetzt sind.
  • Im ÖPNV und im Fernverkehr gilt die Maskenpflicht (künftig OP-Maske) ausnahmslos. In Schule und Kita sowie Alten- und Pflegeheime gelten Sonderregelungen.
  • Bei privaten und öffentlichen Veranstaltungen bis zu 5.000 Personen darf die vorhandene Kapazität zu 100 % genutzt werden.
  • Für den 5.000 Personen überschreitenden Teil darf höchstens die Hälfte der weiteren Kapazität des Veranstaltungsorts genutzt werden.
  • Innerhalb dieses Rahmens dürfen unbegrenzt auch Stehplätze ausgewiesen werden.
  • Wird der Mindestabstand indoor unterschritten gilt ständige Maskenpflicht.
  • Oberstes Ziel für die Schule ist der Präsenzunterricht. Zum Unterrichtsbeginn im neuen Schuljahr 2021/2022 (14. September) gilt bis auf Weiteres eine inzidenzunabhängige Maskenpflicht – auch nach Einnahme des Sitz- bzw. Arbeitsplatzes.
  • In Grundschulen werden zwei Mal pro Woche PCR-Pool-Tests („Lollitests“) durchgeführt, an weiterführenden Schulen drei Mal pro Woche ein Selbsttest.
  • In Kinderbetreuungseinrichtungen werden zweimal wöchentlich Testungen für betreute Kinder angeboten.
  • Für die Hochschulen gelten die allgemeinen Regelungen zu 3G und Maskenpflicht.
  • Auch in der Gastronomie gelten die allgemeinen Regelungen zu 3G und Maskenpflicht.
  • In Handel, Dienstleistungen und Freizeiteinrichtungen entfallen die bisherigen quadratmetermäßigen Kunden- oder Besucherbeschränkungen. Die Maskenpflicht in geschlossenen Räumen gilt analog.