Bis zu 1000 Fans, da ist alles fast so, wie es einmal war - Auch Unterscheidung zwischen Steh- und Sitzplätzen entfällt

„Das sind gute Nachrichten für den Amateurfußball – ja, für den gesamten Breitensport in Bayern und damit für das Ehrenamt“, sagt Schatzmeister Jürgen Faltenbacher, der im BFV-Präsidium für den Spielbetrieb im Freistaat verantwortlich zeichnet.

Die neuen Corona-Maßnahmen in Bayern (wir berichteten ausführlich) betreffen nämlich ja auch den Amateurfußball. Mit Inkrafttreten der neuen 14. Infektionsschutzmaßnahmen-Verordnung ab dem morgigen Donnerstag, 2. September, spielt die Höhe der Inzidenz im Freien grundsätzlich keine Rolle mehr. Auch die Unterscheidung zwischen Steh- und Sitzplätzen entfällt …

Beim Sport im Freien entfällt auch weiterhin die 3G-Regel (geimpft, getestet, genesen) für Aktive – auch in Kabinen und Umkleiden – und für die Zuschauer. Zugelassen sind unter diesen Bedingungen bis zu 1000 Fans.

Geht die Zahl der Personen darüber hinaus, tritt auch beim Sport im Freien die 3G-Regel in Kraft, wobei die Einhaltung durch Verantwortliche des Heimvereins auch entsprechend kontrolliert werden muss. 

Faltenbacher: „Wir haben bereits vor mehreren Monaten deutlich gemacht, dass die Inzidenz alleine für sich nicht der Gradmesser sein darf. Wir sind erleichtert, dass dies auch die Staatsregierung so sieht. Damit wird vieles nun leichter und vor allem verständlicher umsetzbar sein. Auch die Tatsache, dass es mit der Neuregelung möglich sein wird, jetzt wieder mehr als die bis dato erlaubten 1500 Zuschauer*innen zuzulassen, hilft vor allem unseren höherklassigen Klubs enorm weiter.“

Unter freiem Himmel gibt es bei Veranstaltungen ab morgen keine generelle Maskenpflicht mehr. Ausgenommen sind die Eingangs- und Begegnungsbereiche, sollten mehr als 1000 Personen zugelassen sein. Aber auch hier reicht fortan das Tragen einer medizinischen Maske, sofern die neu eingeführte Krankenhausampel nicht auf Gelb oder Rot springt.

Benötigt wird auch weiterhin grundsätzlich ein Hygienekonzept – ein Muster stellt der BFV zur Verfügung, sobald die Gesetze veröffentlicht sind. Bei einem Publikumsaufkommen von mehr als 1000 Personen muss dies zudem vorab der Kreisverwaltungsbehörde zur Durchsicht vorgelegt werden.

Die neuen Regelungen gelten gelten zunächst bis einschließlich 1. Oktober 2021.