Von unserer Partner-Fahrschule Eggerl: Der Verkehrstipp der Woche (111)

Wenn die Führerscheinprüfung schon etwas zurückliegt, stellt sich immer wieder die Frage, wie die eine oder andere Regelung im Straßenverkehr lautet. Deshalb klärt das Team der Fahrschule Eggerl an dieser Stelle wöchentlich über Verkehrsregeln auf. Heute geht es darum, was beim Fahren mit Wohnmobilen zu beachten ist.

 

>>Auch im zweiten Corona-Jahr sind Reisen ins außereuropäische Ausland oftmals noch mit Schwierigkeiten verbunden. Umso mehr Menschen planen deshalb, ihren Sommerurlaub in Italien, Frankreich, Spanien und Co. zu verbringen. Eine flexible Art des Reisens bietet dabei ein eigenes oder gemietetes Wohnmobil. Dabei ist jedoch einiges zu beachten. Wir fassen in dieser Woche die wichtigsten Regelungen zusammen.

  1. Fahrerlaubnis

Welche Fahrerlaubnis Sie für das Führen eines Wohnmobils benötigen, hängt von der zulässigen Gesamtmasse (Kurzbezeichnung „z.G.“) des Fahrzeugs ab. Diese finden Sie unter der Ziffer F.1 in der Zulassungsbescheinigung Teil I (= Fahrzeugschein) des Wohnmobils. Wichtig: das Fahren mit zu schweren Fahrzeugen, die nicht in der eigenen Fahrererlaubnis enthalten sind, ist eine Straftat! Es handelt sich dabei um den Tatbestand des Fahrens ohne Fahrerlaubnis, bei dem hohe Geldstrafen drohen.

  • Mit einer Fahrerlaubnis der Klasse B dürfen grundsätzlich Fahrzeuge bis 3500 kg z.G. gefahren werden. Zusätzlich sind Anhänger bis 750 kg z.G. erlaubt. Bei schwereren Anhängern ist zu beachten, dass die Summe der zulässigen Gesamtmassen von Wohnmobil und Anhänger den Wert von 3500 kg z.G. nicht überschreiten darf.
  • Mit der Erweiterung auf B96 darf die Summe der zulässigen Gesamtmassen unabhängig von der Masse des Anhängers maximal 4250 kg betragen. Diese Erweiterung kann durch eine Schulung in einer Fahrschule oder zusätzliche Prüfung erworben werden.
  • Wer im Besitz der Fahrerlaubnisklasse BE ist, darf auch Anhänger bis 3500 kg z.G. führen. Führerscheinrechtlich ist in der Summe also eine zulässige Gesamtmasse von bis zu 7000 kg z.G. erlaubt.
  • Wer vor dem Jahr 1999 die alte Fahrerlaubnisklasse 3 erworben hat, darf Wohnmobile bis 7500 kg z.G. führen. Dazu ist auch die Berechtigung zum Fahren mit einem Anhänger mit eingeschlossen. Dreiachsige Züge dürfen eine zulässige Gesamtmasse von 12000 kg aufweisen. Sie sollten allerdings vorsichtshalber prüfen, ob beim Umtausch zum Kartenführerschein alle entsprechenden Schlüsselzahlen auf ihrem Führerschein eingetragen wurden.

Zusammengefasst heißt das: mit einem Autoführerschein der Klasse B, der nach 1999 erworben wurde, dürfen Wohnmobile mit maximal 3500 kg zulässiger Gesamtmasse gefahren werden. Für schwerere Wohnmobile ist der Erwerb der Fahrerlaubnisklasse C1 nötig. Diese berechtigt zum Führen von Fahrzeugen bis 7500 kg z.G.

  1. Maximale Geschwindigkeit

Wohnmobile unterliegen grundsätzlich denselben Geschwindigkeitsbeschränkungen wie alle anderen Fahrzeuge ihrer Klasse. Nur beim Fahren auf der Autobahn gilt bei Wohnmobilen bis 7500 z.G. eine Ausnahme. Diese dürfen nämlich dort bis zu 100 km/h schnell fahren. Damit gelten also folgende Maximalgeschwindigkeiten:

  • Wohnmobile bis 3500 kg z.G.: außerorts 100 km/h, auf der Autobahn 130 km/h Richtgeschwindigkeit.
  • Wohnmobile bis 3500 kg z.G. mit Anhänger: außerorts 80 km/h, auf der Autobahn 80 km/h.
  • Wohnmobile zwischen 3500 kg z.G. bis 7500 kg z.G.: außerorts 80 km/h, auf der Autobahn 100 km/h.
  • Wohnmobile zwischen 3500 kg z.G. bis 7500 kg z.G. mit Anhänger: außerorts 60 km/h, auf der Autobahn 80 km/h.

Wichtig: da im Ausland abweichende Geschwindigkeitsvorschriften für Wohnmobile gelten können, sollten Sie darüber vorab weitere Informationen einholen.

  1. Anschnallpflicht

Auch bei der Personenbeförderung im Wohnmobil gilt die reguläre Anschnallpflicht. Das bedeutet, dass alle transportierten Personen während der Fahrt die mit Gurten ausgestatteten Sitze benutzen und sich anschnallen müssen. Ausnahmen gibt es nur für Fahrzeuge, die bis zu bestimmten Stichtagen zugelassen wurden und auf einzelnen Sitzen keine Gurte haben müssen. Die Faustregel ist aber einfach: sind mit Gurten ausgestattete Sitze vorhanden, müssen diese während der Fahrt benutzt werden. Für Kinder gilt die reguläre Sicherungspflicht, das heißt je nach Alter und Größe auch die Kindersitzpflicht. Die entsprechenden Regelungen haben wir bereits in einem älteren Verkehrstipp für Sie zusammengefasst: https://www.wasserburger-stimme.de/schlagzeilen/wenn-kinder-mit-im-auto-sitzen/2019/05/08/

  1. Besondere Überholverbote und ähnliches

Wohnmobile über 3500 kg z.G. können unter Umständen von den Verkehrszeichen „Verbot für Kraft­fahrzeuge über 3,5 t“, „Verbot des Unterschreitens des angegebenen Mindestabstandes“ oder „Überholverbot für Kraftfahrzeuge über 3,5 t“. Entscheidend ist dabei die Zulassung. Kraftwagen zur Personenbeförderung sind nämlich von den entsprechenden Regelungen ausgeschlossen, was auf die meisten Wohnmobile zutreffen dürfte. Auch hier lohnt sich also ein Blick in den Fahrzeugschein.

Unser Tipp: informieren Sie sich vor Fahrtantritt unbedingt noch einmal über die hier vorgestellten Regelungen. Insbesondere sollten Sie prüfen, ob Sie ein bestimmtes Wohnmobil im Rahmen ihrer Fahrerlaubnisklassen führen dürfen. Bei Unklarheiten oder Fragen helfen Ihnen die örtlichen Fahrschulen gerne weiter. So steht einem entspannten und sicheren Urlaub nichts mehr im Wege.<

 

 

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