Von unserer Partner-Fahrschule Eggerl: Der Verkehrstipp der Woche (105)

Wenn die Führerscheinprüfung schon etwas zurückliegt, stellt sich immer wieder die Frage, wie die eine oder andere Regelung im Straßenverkehr lautet. Deshalb klärt das Team der Fahrschule Eggerl an dieser Stelle wöchentlich über Verkehrsregeln auf. Heute behandeln wir die Frage eines Lesers – noch einmal geht es dabei um die Regel „Rechts vor Links“.


>Im Verkehrstipp der vergangenen Woche haben wir uns unter anderem mit einem schwierigen Fall rund um die Vorfahrtsregel „Rechts vor Links“ in Evenhausen beschäftigt. Daraufhin hat uns ein weiterer Leser eine Frage gestellt. Dabei geht es darum, wo in Attel „Rechts vor Links“ gilt und wo nicht. Vorab ist zu sagen: eindeutig beantworten lässt sich diese Frage nicht an jeder Stelle.

Wer von der B15 aus nach Attel fährt, kommt kurz nach dem Ortseingang am Verkehrszeichen „Zone 30“ vorbei. Damit ist klar, dass ab hier die Vorfahrtsregel „Rechts vor Links“ gilt (Foto oben).

 

Die erste einmündende Straße ist die Benediktinerstraße. Hier hat der von rechts kommende Verkehr eindeutig Vorfahrt. Hier gilt es besonders langsam zu fahren, da die Straßen schlecht einsehbar ist.

 

 

Auch an der nächsten Einmündung ist die Regelung klar. Die Art Verbauung und der abweichende Straßenbelag auf der Zufahrt zu den Hausnummern 4 a-i machen deutlich: dieser Straßenteil ist als private Zufahrt zu bewerten. Hier gilt dementsprechend kein „Rechts vor Links“.

 

 

Die dann folgenden Kreuzungen sind nicht ganz so eindeutig. Sie stellen jeweils die Zufahrten zu mehreren neu gebauten Häusern dar. Gemäß dem auch im Verkehrstipp 104 zitierten Urteil des Bayerischen Obersten Landesgerichts könnte man davon ausgehen, dass hier kein „Rechts vor Links“ gilt:

„Eine von einer durchgehenden Straße abzweigende gemeinsame Zufahrt zu mehreren neben der Straße gelegenen Häusern ist dann, wenn sie nach den äußerlich erkennbaren Umständen lediglich der Anschließung dieser Häuser an den öffentlichen Verkehr dient, trotz ihrer Zugehörigkeit zum öffentlichen Verkehrsraum im Verhältnis zu der durchgehenden Straße keine selbständige Straße, an deren Einmündung die Vorschriften über die Vorfahrt Anwendung finden, sondern ein anderer Straßenteil, bei dessen Verlassen das Vorrecht des fließenden Verkehrs auf der durchgehenden Straße zu beachten ist.“ (BayObLG, Beschluss vom 27.05.1983 – 1 Ob OWi 55/83)

 

Allerdings lässt hier die Bauart der Straße inklusive dem nach innen führenden Randstein darauf schließen, dass hier tendenziell eine selbständige Straße und nicht nur ein „anderer Straßenteil“ gesehen werden muss. Dies gilt umso mehr auch im Gegensatz zu der oben beschriebenen Einfahrt zu den Hausnummern 4a-i. Deshalb sollte hier davon ausgegangen werden, dass Rechts vor Links gilt.

Auch an den folgenden beiden Einmündungen gelten die Ausführungen von oben. Man sollte also damit rechnen, dass der von rechts kommende Verkehr hier Vorfahrt hat.

 

 

Wer vom Parkplatz am Friedhof zurückfährt, kommt gleich nach den dortigen Gebäuden an einer von rechts einmündenden Zufahrt vorbei. Es könnte sich zum einen um eine private Ausfahrt der Stiftung Attel oder um einen „anderen Straßenteil“ im Sinne der StVO handeln, was „Rechts vor Links“ ausschließen würde. Für „Rechts vor Links“ spricht allerdings die Bauart der Straße. Auch könnte man interpretieren, dass der gesamte obere Bereich als Parkplatz und damit eigenständiger Bereich zu sehen ist, innerhalb dessen „Rechts vor Links“ anzuwenden ist. Wie immer, wenn die Regelung nicht eindeutig ist, sollte man hier also vorsichtig fahren und den von rechts kommenden Fahrzeugen die Vorfahrt gewähren.

 

Hier ist klar: der Verkehr von rechts kommt aus einer selbständigen Straße und hat deshalb eindeutig Vorfahrt.

 

 

Zufahrt zu den Gebäuden der Stiftung Attel oder Straße, an der „Rechts vor Links“ anzuwenden ist? Auch hier ist die Antwort nicht eindeutig. Da keine formalen Ausschlussgründe wie ein abgesenkter Bordstein zu finden sind, sollte man auch hier lieber von einer Vorfahrt der von rechts kommenden Fahrzeuge ausgehen.

 

 

Eine weitere Zufahrt, die nicht eindeutig einzuordnen ist. Da sich innerhalb der Abzweigung nach rechts nach einigem Abstand der Beginn eines verkehrsberuhigten Bereichs befindet, gilt hier tendenziell kein „Rechts vor Links“. Allerdings ist dies nicht sofort erkennbar und auch nicht durch einen abgesenkten Bordstein unterstützt. Im Zweifel sollten Sie also auch hier den von rechts kommenden Fahrzeugen die Vorfahrt gewähren.

 

Fazit: An der Mehrzahl der Einmündungen in Attel ist nicht eindeutig zu klären, ob „Rechts vor Links“ gilt oder nicht. Im Zweifel sind Sie immer auf der sicheren Seite, wenn Sie einmal zu oft als zu wenig damit rechnen, dass die von rechts kommenden Fahrzeuge Vorfahrt haben.<<

 

 

 

 

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