Von unserer Partner-Fahrschule Eggerl: Der Verkehrstipp der Woche (104)

Wenn die Führerscheinprüfung schon etwas zurückliegt, stellt sich immer wieder die Frage, wie die eine oder andere Regelung im Straßenverkehr lautet. Deshalb klärt das Team der Fahrschule Eggerl an dieser Stelle wöchentlich über Verkehrsregeln auf. Heute geht es um Schwierigkeiten bei der Vorfahrtsregel „Rechts vor Links“.


>Die Grundregel der Straßenverkehrsordnung zur Vorfahrt ist eigentlich einfach: „An Kreuzungen und Einmündungen hat die Vorfahrt, wer von rechts kommt“ (§8 Abs. 1 StVO). Dies gilt nicht, wenn der Verkehr durch vorfahrtregelnde Verkehrszeichen, Lichtzeichenanlagen oder Polizeibeamte anderweitig geregelt wird. Auch andere Begebenheiten können jedoch „Rechts vor Links“ ausschließen.

„Rechts vor Links“ gilt gemäß der StVO nicht:

  • Bei der Ausfahrt aus Feld- oder Waldwegen auf die Straße.
  • Bei der Ausfahrt aus einem privaten Grundstück, aus einer Fußgängerzone oder aus einem verkehrsberuhigten Bereich.
  • Bei der Ausfahrt aus einem anderen Straßenteil (Radwege, Parkbuchten, Zufahrten u.ä.).
  • Wenn über einen abgesenkten Bordstein auf die Fahrbahn gefahren wird.

Ein Beispiel aus Wasserburg (Foto oben): Wer hier von rechts aus dem verkehrsberuhigten Bereich kommt hat keine Vorfahrt.

 

Dafür gilt „Rechts vor Links“ explizit schon:

  • Bei der Ausfahrt aus einer Einbahnstraße.
  • Auf privaten Parkplätzen, wenn diese öffentlich zugänglich sind. Auch auf Supermarktparkplätzen müssen Sie diese Vorfahrtregel also beachten.

 

Ein weiteres Beispiel aus Wasserburg: Fahrer, die von rechts aus der Gerblgasse kommen, haben Vorfahrt (Foto).

 

An manchen Stellen ist nicht immer eindeutig zu erkennen, ob „Rechts vor Links“ gilt oder nicht. Auf ein Beispiel in Evenshausen hat uns ein Leser aufmerksam gemacht:

An dieser Stelle muss davon ausgegangen werden, dass kein „Rechts-vor-Links“ gilt, sondern dass der Verkehr auf der Durchgangstraße Vorfahrt hat. Dies lässt sich damit begründen, dass die Zufahrt zu den Häusern der Chiemseestraße 35, 37 und 39 wohl als „anderer Straßenteil“ einzuordnen ist und damit nach §10 StVO hier bei der Ausfahrt kein Vorfahrtsrecht besteht.

Diese Zuordnung wiederum lässt sich aus einem Urteil des Bayerischen Obersten Landesgerichts herleiten:

„Eine von einer durchgehenden Straße abzweigende gemeinsame Zufahrt zu mehreren neben der Straße gelegenen Häusern ist dann, wenn sie nach den äußerlich erkennbaren Umständen lediglich der Anschließung dieser Häuser an den öffentlichen Verkehr dient, trotz ihrer Zugehörigkeit zum öffentlichen Verkehrsraum im Verhältnis zu der durchgehenden Straße keine selbständige Straße, an deren Einmündung die Vorschriften über die Vorfahrt Anwendung finden, sondern ein anderer Straßenteil, bei dessen Verlassen das Vorrecht des fließenden Verkehrs auf der durchgehenden Straße zu beachten ist.“ (BayObLG, Beschluss vom 27.05.1983 – 1 Ob OWi 55/83)

Unser Tipp: im konkreten Beispiel können die Bauweise der Regenrinne und der im Vergleich zur durchgehenden Fahrbahn abweichende Fahrbahnbelag als Hinweis auf die Einordnung als „anderer Straßenteil“ gesehen werden. Dennoch sollten bei solchen optischen Abgrenzungen nicht grundsätzlich von einem Ausschluss von „Rechts vor Links“ ausgehen. Dieser muss sich immer aus den oben genannten Ausschlussgründen ergeben. Wenn Sie sich nicht sicher sind, sollten sie solche Einmündungen lieber als „Rechts vor Links“-Kreuzung behandeln. <<

 

 

 

 

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