Für den Muttertag am Sonntag, 9. Mai, gilt eine Ausnahmebewilligung zum Blumenverkauf

Die Gesamtöffnungszeit darf laut Gesetz vier Stunden nicht überschreiten.
In der Begründung zur Ausnahmebewilligung heißt es:
„… traditionell besteht am Muttertag für einen großen Teil der Bevölkerung ein erheblich gesteigertes sowie bayernweites Versorgungsbedürfnis hinsichtlich Blumen. Es ist deshalb anzunehmen, dass die durch Bundesverordnung (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 SonntVerkV) zugelassene zweistündige Verkaufszeit an Sonntagen nicht ausreicht, um dieses Versorgungsbedürfnis zu decken.
Aus diesem Grund wird im pflichtgemäßen Ermessen nach Abwägung der beteiligten Interessen unter besonderer Berücksichtigung der Belange des Arbeitsschutzes sowie des verfassungsrechtlich verankerten Sonn- und Feiertagsschutzes eine Ausdehnung der Gesamtöffnungszeit auf insgesamt vier Stunden für den Sonntag, 9. Mai 2021 (Muttertag), bewilligt, um die Versorgung der Bevölkerung mit Blumen zu gewährleisten.
Die infektionsschutzrechtlichen Bestimmungen zum Schutz vor Infektionen mit SARS-CoV-2 bleiben von dieser Allgemeinverfügung unberührt.”
Schaufenster

Hinterlassen Sie einen Kommentar