Unser ultimativer Komplett-Überblick über die aktuell geltenden Inzidenz-Stufen in Bayern - Obacht, nicht stolpern!


Was eigentlich gilt gleich wieder wann? Wir klären auf und geben heute einen ultimativen Komplett-Überblick über die aktuell geltenden Inzidenz-Regeln in Bayern. Steigt die Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen über die Grenze von 50/100/150, so gelten ab dem übernächsten Werktag die Regelungen der jeweiligen strengeren Stufe. Sinkt die Inzidenz dagegen an FÜNF aufeinanderfolgenden Tagen unter die Grenze von 50/100/150, gelten ab dem übernächsten Werktag die Regelungen der jeweiligen gelockerten Stufe. Klar, oder? Aber Obacht, nicht stolpern …
 

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Der Corona-Lockdown gilt aktuell bis 9. Mai 2021.

Viele der Maßnahmen richten sich nach dem Sieben-Tage-Inzidenzwert. Wir veröffentlichen diesen jeweils für den Landkreis täglich.

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Kontakte

Private Treffen sind an die Inzidenz in einem Landkreis / in einer kreisfreien Stadt gebunden:

  • Liegt die Inzidenz über 100, bleibt es bei der bisherigen Beschränkung auf die Angehörigen des eigenen Haushalts plus einer weiteren Person.
  • Liegt die Inzidenz unter 100, können sich bis zu fünf Personen aus zwei Haushalten treffen.
  • Liegt die Inzidenz unter 35 können sich bis zu zehn Personen aus drei Haushalten treffen.

Kinder bis 14 Jahre werden dabei jeweils nicht mitgerechnet. Ehegatten, Lebenspartner und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelten jeweils als ein Hausstand, auch wenn sie keinen gemeinsamen Wohnsitz haben.

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FFP2-Maskenpflicht

  • Unter anderem beim Einkaufen im Einzelhandel und auf Wochenmärkten,
  • bei der Abholung vorab bestellter Waren,
  • im öffentlichen Personennahverkehr sowie im Taxi,
  • in Gottesdiensten
  • und beim Arzt

müssen FFP2-Masken oder Masken mit vergleichbarer Schutzwirkung (z.B. KN 95, N 95) getragen werden.
Kinder zwischen sechs und 14 Jahren müssen eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen, jedoch keine FFP2-Maske.

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Gleichstellung vollständig geimpfter und negativ getesteter Personen ab dem heutigen Mittwoch, 28. April 2021

Vollständig geimpfte Personen (zwei Impfungen plus 14 Tage nach der zweiten Impfung beispielsweise bei BionTech oder Astra) werden im Rahmen der Bayerischen Infektionsschutzverordnung mit negativ getesteten Personen gleichgestellt. Sie brauchen zum Beispiel nun für den Einkauf oder beim Friseur keinen negativen Test mehr vorzuweisen.

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Handel, Gastro, Kultur, Sport

Entscheidend für die Öffnung und die dabei geltenden Regelungen ist die jeweilige  Inzidenz in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt. Wichtig sind zudem Hygienekonzepte und Zugangsbeschränkungen (20 m² pro Kundin/Kunde bei Geschäften mit bis zu 800 m² Verkaufsfläche; für Verkaufsflächen jenseits von 800 m² müssen pro Kundin/Kunde 40 m² zur Verfügung stehen).

Einzelhandelsgeschäfte
Im Einzelhandel sind Öffnungen von der Inzidenz in einem Landkreis / in einer kreisfreien Stadt abhängig.
Geschäfte des täglichen Bedarfs sowie ab heute, 28. April 2021, Gartenmärkte, Blumenfachgeschäfte und Buchhandlungen haben inzidenzunabhängig geöffnet.
Inzidenz über 150:
Nur die Abholung bestellter Waren im Geschäft ist möglich (Click & Collect).
Inzidenz zwischen 100 und 150:
Terminshopping (Click & Meet) ist möglich

      • mit vorheriger Terminvereinbarung,
      • Kontaktdatennachverfolgung und
      • Zugangsbeschränkung: eine Kundin/ein Kunde je 40 m² Verkaufsfläche.
      • Zusätzlich müssen die Kundinnen und Kunden einen negativen Covid-19-Test vorlegen, der höchstens 24 Stunden alt ist – oder vollständig geimpft sein (Impfausweis vorlegen) …

Inzidenz zwischen 50 und 100:
Terminshopping (Click & Meet) ist möglich

      • mit vorheriger Terminvereinbarung,
      • Kontaktdatennachverfolgung und
      • Zugangsbeschränkung: eine Kundin/ein Kunde je 40 m² Verkaufsfläche.

Inzidenz unter 50:
Einzelhandelsgeschäfte können öffnen.
Das Einkaufen ist dann möglich

      • mit Schutz- und Hygieneregelungen (FFP2-Maskenpflicht, Abstand usw.) und
      • mit Zugangsbeschränkungen: jeder Kundin/jedem Kunden auf den ersten 800 m² Verkaufsfläche müssen 20 m² zur Verfügung stehen, zusätzlich ist eine Kundin/ein Kunde je 40 m² auf der 800 m² übersteigenden Verkaufsfläche zugelassen.

Friseure und Fußpflege
Bei einer Inzidenz über 100 müssen die Kundinnen und Kunden einen maximal 24 Stunden alten negativen Corona-Test vorlegen – oder ab heute den Impfausweis …

Gastro, Kultur, Kino
Bleibt in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt die 7-Tage-Inzidenz für mindestens 14 Tage zwischen 50 und 100 , so gilt:
Öffnung der Außengastronomie für Besucher mit vorheriger Terminbuchung neben der Kontaktnachverfolgung. Sitzen an einem Tisch Personen aus mehreren Hausständen, ist ein tagesaktueller COVID-19 Schnell- oder Selbsttest der Tischgäste erforderlich – oder der Impfausweis mit vollständiger Corona-Impfung.
Öffnung von Theatern, Konzert- und Opernhäusern sowie Kinos für Besucherinnen und Besuchern mit einem tagesaktuellen COVID-19 Schnell- oder Selbsttest.
Bleibt in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt die Inzidenz für mindestens 14 Tage unter 50 , so gilt:
Öffnung der Außengastronomie
Öffnung von Theatern, Konzert- und Opernhäusern sowie Kinos
Museen, Galerien, Gedenkstätten und Objekte der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen

  • Bei einer Inzidenz über 100: geschlossen.
  • Bei einer Inzidenz zwischen 50 und 100: mit Terminbuchung und Kontaktdatenerfassung geöffnet.
  • Bei bei einer Inzidenz unter 50: ohne Terminbuchung geöffnet.

Botanische Gärten, Zoologische Gärten (ab 28. April 2021)

  • Bei einer Inzidenz über 100: Außenbereiche mit Hygiene- und Schutzkonzept geöffnet, Besuch mit negativem Test (max. 24 Stunden alt), Kontaktdatenerfassung und FFP2-Maske möglich.
  • Bei einer Inzidenz zwischen 50 und 100: mit Terminbuchung und Kontaktdatenerfassung geöffnet.
  • Bei einer Inzidenz unter 50: ohne Terminbuchung geöffnet.

Sport im Freien und auf Außensportanlagen

  • Bei einer Inzidenz über 100 ist nur die kontaktfreie Ausübung von Individualsportarten allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands möglich.
  • Bei einer Inzidenz zwischen 50 und 100: Individualsport (zwei Haushalte, max. fünf Personen) sowie Gruppen von bis zu 20 Kindern unter 14 Jahren.
  • Bei einer Inzidenz unter 50: kontaktfreier Sport in Gruppen von bis zu zehn Personen bzw. Gruppen von bis zu 20 Kindern unter 14 Jahren.

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Schulunterricht

Achtung neu: Die Festlegung der jeweiligen Unterrichtsform kann sich auch im Lauf der Woche ändern, wenn der Inzidenzwert an drei aufeinanderfolgenden Tagen steigt oder eben an fünf aufeinanderfolgenden Tagen gesunken ist.
Inzidenz über 100:
Distanzunterricht an allen Schulen und in allen Jahrgangsstufen. Abweichend findet Präsenz- oder Wechselunterricht statt in

    • den Abschlussklassen,
    • der Jahrgangsstufe 4 an Grundschulen,
    • den 11. Jahrgangsstufen an Gymnasien und Fachoberschulen.

Inzidenz zwischen 50 und 100:
Präsenzunterricht an allen Schularten und in allen Jahrgangsstufen, sofern der Mindestabstand eingehalten werden kann, ansonsten Wechselunterricht.
Inzidenz unter 50:

    • Präsenzunterricht an den Grundschulen
    • Präsenzunterricht an allen anderen Schularten und in allen Jahrgangsstufen, sofern der Mindestabstand eingehalten werden kann, ansonsten Wechselunterricht.

Testpflicht
Für alle Schülerinnen und Schüler, Lehrerinnen und Lehrer sowie die Beschäftigten an Schulen sind mindestens zwei Tests pro Woche verpflichtend. Ein negativer Test ist Voraussetzung für die Teilnahme am Präsenzunterricht sowie die Teilnahme an Angeboten der Tagesbetreuung.

  • Der Test kann in der Schule als Selbsttest vorgenommen werden,
  • alternativ kann ein negativer PCR- oder POC-Antigentest (max. 48 Stunden alt, z.B. von kommunalen Testzentren oder Ärzten vorgenommen) vorgelegt werden.

Es gelten weiterhin klare Schutz- und Hygienevorgaben: Mindestabstand, Maskenpflicht, Lüftungskonzepte – sowie zudem ein ergänzendes Masken- und Testkonzept. Lehrkräfte müssen im Unterricht medizinische Masken tragen.

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Kinderbetreuung

Die Regelungen für Kinderbetreuungseinrichtungen und Kindertagespflegestellen richten sich auch nach dem Inzidenzwert:

  • unter 50 erfolgt Regelbetrieb,
  • unter 100 erfolgt eingeschränkter Regelbetrieb
  • über 100 wird Notbetreuung angeboten.

Es gelten klare Schutz- und Hygienevorgaben sowie ein ergänzendes Test- und Maskenkonzept.
Die Betreuung von Kindern in familiär oder nachbarschaftlich organisierten  Betreuungsgemeinschaften ist auch weiterhin gestattet. Die Kinder dürfen maximal 14 Jahre alt sein und aus dem eigenen sowie einem weiteren Hausstand stammen. Die Betreuung darf nicht geschäftsmäßig erfolgen.

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Altenheime, Seniorenresidenzen, Pflege- und Behinderteneinrichtungen: Besuchserleichterungen

  • Jede Bewohnerin/jeder Bewohner einer Alten-, Pflege oder Behinderteneinrichtung kann wieder mehr als eine Person pro Tag zu Besuch empfangen. Die Besucher brauchen einen aktuellen, negativen Covid-Test oder einen entsprechenden Impfausweis …
  • Wie aus der Stiftung Attl heute eigens gemeldet wird, gilt das:Zu § 1 Abstandsgebot, Mund-Nasen-Bedeckung wird um „Testnachweiserfordernisse“ erweitert
    Absatz 3 wird angefügt, in dem – soweit es dem Bundesrecht nicht entgegensteht –  der Nachweis einer vollständigen Impfung gegen COVID-19 mit einem in der EU  zugelassenen Impfstoff ab dem 15. Tag nach der abschließenden Impfung einem erforderlichen (negativen) Testnachweis gleichgesetzt wird. Dies gilt nicht für den Anwendungsbereich von § 9 „Spezielle Besuch- und Schutzregelungen“  wie in Alten- und Pflegeheimen oder in Einrichtungen der Behindertenhilfe.
    Kinder bis zum sechsten Geburtstag sind von der Erfordernis eines Testnachweises ebenfalls grundsätzlich ausgenommen.

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Nächtliche Ausgangssperre

Die nächtliche Ausgangssperre gilt weiterhin in Landkreisen und kreisfreien Städten mit einem 7-Tages-Inzidenzwert von mehr als 100: Zwischen 22. und 5 Uhr ist dort der Aufenthalt außerhalb der Wohnung untersagt.
Folgende Gründe jedoch erlauben den Aufenthalt außerhalb der
Wohnung:

  • medizinische oder veterinärmedizinische Notfälle,
  • die Ausübung beruflicher oder dienstlicher Tätigkeiten oder unaufschiebbare Ausbildungszwecke,
  • die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts
  • die unaufschiebbare Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen und Minderjähriger,
  • die Begleitung Sterbender,
  • Handlungen zur Versorgung von Tieren
  • oder ähnliche gewichtige und unabweisbare Gründe.

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Alkoholkonsumverbot im öffentlichen Raum
Bayern hält am Verbot des Alkoholkonsums in der Öffentlichkeit fest. Die Kommunen legen die konkreten Orte fest, an denen dieses Verbot gilt – etwa auf belebten Plätzen in den Innenstädten.

 11.

Sollte das Infektionsgeschehen auf einen Inzidenzwert von 300 steigen, gelten laut der Bayerischen Staatsregierung folgende Regelungen:

Die Kreisverwaltungsbehörde kann in enger Abstimmung mit der Regierung gezielte Reihentestungen mittels Antigen-Schnelltests durchführen (wie in Alten- und Pflegeheimen, Krankenhäusern, Schulen), um Ausbruchs-Cluster zu identifizieren und einen besseren Überblick über das Infektionsgeschehen zu erhalten.
Dienstleistungsbetriebe, die nicht notwendige Verrichtungen des täglichen Lebens betreffen, können weiter eingeschränkt werden.
Besuche in Alten- und Pflegeheimen, Krankenhäusern und vergleichbaren Einrichtungen können weitergehend eingeschränkt werden.
Zusammenkünfte in Gottesdiensten und Versammlungen nach dem Bayerischen Versammlungsgesetz können angemessen beschränkt werden.