Was gilt ab sofort für Handel und Dienstleister bei der Notbremse? - Hand-, Fingernagel- und Gesichtspflege nicht mehr erlaubt

Die Corona-Infektionslage im Freistaat ist angespannt – in ganz Deutschland haben nur Sachsen und Thüringen aktuell mehr Neuinfizierte. Welche Regeln ab sofort in Bayern für die Wirtschaft gelten ab einer 100er Inzidenz per Notbremse – hier ein Überblick: Die Bayerische Staatsregierung setzt die neue, bundeseinheitliche „Corona-Notbremse“ im Freistaat mit manch weitergehender Verschärfung um. Vor allem für Einzelhändler und Anbieter von körpernahen Dienstleistungen gelten bereits seit dem heutigen Freitag, 23. April, neue Regelungen, meldet die IHK …

 

Die bayerische IHK informiert am heutigen Freitagnachmittag über folgende wesentlichen Änderungen, die – entsprechend der geänderten Zwölften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmen-Verordnung – über die bisherigen Vorgaben hinausgehen:

Einzelhandel
Individuelles Terminshopping (Click & Meet mit Nachweis eines negativen
Corona-Tests) ist nur noch in Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer
Sieben-Tage-Inzidenz bis maximal 150 möglich. Bislang galt das bis zur 200er Inzidenz. Der Landkreis darf das Konzept aktuell weiter anbieten, die Inzidenz liegt hier heute bei 137.

Über der 150er Inzidenz gilt Click & Collect (bestellte Ware nur noch vor Ort abholen).

Entgegen der neuen Regelung auf Bundesebene dürfen Blumenläden,
Gärtnereien und der Buchhandel in Bayern NICHT unabhängig von der Inzidenz öffnen. Bis zu einer Inzidenz von 150 ist auch in diesen Geschäften nur Click & Meet erlaubt.

Geschäfte, die weiterhin unabhängig von der Inzidenz öffnen
dürfen, müssen zusätzlich zu den bestehenden Hygieneregeln weitere Auflagen
einhalten:

So muss die zulässige Kundenzahl halbiert werden:

Bis maximal 800 Quadratmetern Verkaufsfläche ist nur noch ein Kunde pro 20 Quadratmetern zulässig. Bei Verkaufsflächen, die 800 Quadratmeter übersteigen,
gilt ein Kunde pro 40 Quadratmeter.

Körpernahe Dienstleistungen:
Hand-, Fingernagel- und Gesichtspflege ist auch zu medizinischen, therapeutischen,
pflegerischen Zwecken NICHT mehr gestattet.

Friseure und Fußpfleger in Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer Inzidenz über der 100 müssen zusätzlich zu den bestehenden Hygieneregeln
weitere Auflagen einhalten:

Auch für Mitarbeiter gilt die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske.

Kunden bekommen nur noch Zutritt zum Geschäft, wenn sie einen aktuellen – maximal 24 Stunden alten – negativen Corona-Test vorlegen.

Die Industrie- und Handelskammern in Bayern wollen sich nun dafür einsetzen, dass die bayerischen Infektionsschutzmaßnahmen komplett an die bundesweite Regelung angeglichen werden, heißt es am Nachmittag in einer Pressemitteilung.