PR – „Für die Vermögensverwaltung und die Unternehmensnachfolge ist die Familiengesellschaft ein interessantes Modell, das dazu dienen kann, Vermögen innerfamiliär zu erhalten und steueroptimiert zu übertragen, weiß unser Wasserburger Steuerexperte Martin Reiss. Sein nächster Steuertipp:

>>Vorteile
Mittels einer Familiengesellschaft können die Einkünfte verlagert und das Vermögen steuerbegünstigt von den Eltern zu Lebzeiten auf die Kinder übertragen werden. Die ertragsteuerlichen Grundfreibeträge und die schenkungsteuerlichen Freibeträge werden so optimal genutzt.
Die Kinder unterliegen in der Regel einem niedrigeren Einkommensteuersatz, sodass deren anteiligen Einkünfte zu einer geringeren Gesamtsteuerbelastung der Familie führen. Der schenkungsteuerliche Freibetrag in Höhe von 400.000 Euro pro Kind, welcher in gleicher Höhe im Erbfall berücksichtig wird, kann sodann bereits zu Lebzeiten alle zehn Jahre genutzt werden, sodass die Erbschaftsteuer im Erbfall ebenfalls vermindert ausfällt. Zudem kann Betriebsvermögen im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge bis zu 100 Prozent schenkungsteuerfrei auf die Kinder übertragen werden.
 
Voraussetzungen
Für die steuerliche Anerkennung von Verträge zwischen nahen Angehörigen muss der sogenannte Fremdvergleich berücksichtigt werden. Da Verträge zwischen Angehörigen von familiären Aspekten geprägt sein können, unterliegen solche Verträge konkrete Anforderungen seitens der Finanzverwaltung.
Ein steuerliches Anerkenntnis kann lediglich erreicht werden, wenn die Verträge bürgerlich-rechtlich wirksam geschlossen sind und die Vereinbarungen solcher entsprechen, die zwischen Fremden üblich sind. Ebenso erforderlich ist, dass die getroffenen Vereinbarungen tatsächlich durchgeführt werden.
Die Kinder müssen durch Mindestrechte ein eigenes Unternehmerrisiko tragen und Unternehmerinitiative entwickeln können, damit sie als steuerliche Mitunternehmer anerkannt werden. Bei minderjährigen Kindern ist zudem auf die notwendigen Vorschriften zu den gesetzlichen Vertretern und der Genehmigung des Familiengerichts zu achten.
 
Gestaltungsmöglichkeiten
Durch die Wahl der Rechtsform der Familiengesellschaft können unter anderem die Ertragssteuerbelastungen, Haftungsverhältnisse und die Ausschüttungsmodalitäten gezielt gesteuert werden. Auch der Wechsel der bestehenden Rechtsform kann aus steuerlichen Gesichtspunkten vorteilhaft sein, sodass die Besteuerung von Gewinnen und Entnahmen niedrig ausfällt.
Die Beteiligungsverhältnisse können optimal für die Steuerbelastung der Beteiligten im Gesamten vertraglich gestaltet werden und auf die Jahre gesehen nach Bedarf umstrukturiert werden.
 
Rückforderungsrecht
In der Praxis oft wenig beachtet, sollte bei der Vertragsgestaltung im Rahmen der Unternehmensnachfolge, das Rückforderungsrecht unbedingt in Betracht gezogen werden. Es können Situationen entstehen, die nicht im Interesse der Beteiligten liegen.
Einige Beispiele hierfür sind die Verarmung des Altunternehmers, das Vorversterben des Nachfolgers oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in die Unternehmensbeteiligung.
Diese Risikovorsorge sollte bei der Planung der Unternehmensnachfolge, als Ziel der Vermögens- und Interessenwahrung, stets einen wichtigen Aspekt darstellen.<<
 
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