Von unserer Partner-Fahrschule Eggerl: Der Verkehrstipp der Woche (97)

Wenn die Führerscheinprüfung schon etwas zurückliegt, stellt sich immer wieder die Frage, wie die eine oder andere Regelung im Straßenverkehr lautet. Deshalb klärt das Team der Fahrschule Eggerl an dieser Stelle wöchentlich über Verkehrsregeln auf. Heute geht es um zwei wichtige Grundsätze im deutschen Straßenverkehrsrecht.

>>Wer in Deutschland am Straßenverkehr teilnehmen will, ist an eine Reihe von Gesetzen und Verordnungen gebunden. Wichtige Regeln werden unter anderem im Straßenverkehrsgesetz (StVG), in der Fahrzeugzulassungsverordnung (FZG) und in der Straßenverkehrsordnung (StVO) festgehalten.
Für die Teilnahme am Straßenverkehr ergeben sich daraus zwei wichtige Prinzipien: der Grundsatz der doppelten Sicherung und der Vertrauensgrundsatz.
Ersterer ist beispielsweise in der Ausgestaltung der Straßenverkehrsordnung zu erkennen. Die doppelte Sicherung bedeutet, dass zwei Verkehrsteilnehmer einen Regelverstoß begehen müssen, damit es zu einem Unfall kommt. Ein Beispiel dafür ist §4 Abs. 1 StVO: „Der Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug muss in der Regel so groß sein, dass auch dann hinter diesem gehalten werden kann, wenn es plötzlich gebremst wird. Wer vorausfährt, darf nicht ohne zwingenden Grund stark bremsen.“
Hier werden also sowohl Regeln für vorausfahrende als auch nachfolgende Fahrzeuge aufgestellt. Beide sind also dafür verantwortlich, dass eine Gefährdung des jeweils anderen ausgeschlossen wird. Auch bei technischen Einrichtungen oder beim Abstellen des Fahrzeugs gilt der Grundsatz der doppelten Sicherung. Demnach reicht es nicht, bei einem Pkw nur die Handbremse zu ziehen, wenn man das Auto parkt. Um es gegen Wegrollen zu sichern, sollte man zusätzlich immer auch den ersten Gang einlegen.
Das zweite wichtige Prinzip ist der Vertrauensgrundsatz. Er ist nicht normativ im Straßenverkehrsrecht festgehalten, ergibt sich jedoch aus der Rechtsprechung. Demnach kann man grundsätzlich auf das richtige Verhalten der anderen Verkehrsteilnehmer vertrauen. Wäre dem nicht so, müsste man in jeder Vorfahrtssituation überaus vorsichtig und langsam fahren, selbst an einer grünen Ampel. Dies würde den Straßenverkehr erheblich lähmen. Dennoch gibt es einige Situationen, in der der Vertrauensgrundsatz nicht gilt:

  • gegenüber verkehrsunsicheren Personen wie Kindern, älteren Menschen, Menschen mit Beeinträchtigungen, Betrunkenen und sonstigen schutzbedürftigen Personen;
  • wenn andere Verkehrsteilnehmer sich erkennbar regelwidrig Verhalten;
  • wenn man sich selbst regelwidrig verhält;
  • in Situationen, in denen erfahrungsgemäß häufig Fehler gemacht werden, beispielsweise bei Rechts-vor-Links oder beim Aussteigen aus dem Fahrzeug.

In diesen Situationen gilt für Fahrzeugführende eine besondere Sorgfaltspflicht. Das bedeutet: Aufmerksamkeit erhöhen, Geschwindigkeit reduzieren, bremsbereit sein und Abstand halten. Dies gilt beispielsweise im Bereich von Schulen und Kindergärten oder auch beim Vorbeifahren an parkenden Autos.
Letzteres ist ein gutes Beispiel für das Zusammenwirken des Vertrauensgrundsatz und des Grundsatzes der doppelten Sicherung. Gemäß §14 StVO muss man sich beim Aussteigen aus einem Fahrzeug so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Man muss also den rückwärtigen Verkehr beobachten und darf die Türe nur langsam öffnen. Gleichzeitig zeigt die Erfahrung, dass trotzdem regelmäßig Personen unachtsam aus ihrem Fahrzeug aussteigen. Deshalb greift beim Vorbeifahren an einem parkenden Auto der Vertrauensgrundsatz nicht und es ist geboten, einen ausreichenden Seitenabstand einzuhalten. Nur wenn beide Parteien sich falsch verhalten, also eine Person unachtsam aussteigt und eine andere gleichzeitig beim Vorbeifahren zu wenig Abstand hält, kommt es zum Unfall. Bereits das korrekte Verhalten von einer der beiden Parteien würde einen Unfall verhindern, da dann die doppelte Sicherung wirkt.
Unser Tipp: sich selbst an die Verkehrsregeln zu halten, kann gemäß dem Grundsatz der doppelten Sicherung bereits viele potenzielle Gefährdungslagen verhindern. Wer darüber hinaus erkennt, wann der Vertrauensgrundsatz nicht gilt und sich entsprechend verhält, trägt wesentlich zu einer höheren Verkehrssicherheit für alle bei.<<

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