Im Landkreis Mühldorf ist in einem Nutz- und Haustierbestand in der Gemeinde Schwindegg bereits letzte Woche ein erster amtlich bestätigter Fall von Geflügelpest  – auch Vogelgrippe genannt – festgestellt worden (wir berichteten). Um eine Ausbreitung der Geflügelpest auf weitere Nutz- und Haustierbestände zu verhindern, wurden entsprechend der Vorgaben der Geflügelpest-Verordnung verschiedene Schutzmaßnahmen getroffen und durch Allgemeinverfügungen des Landratsamtes angeordnet.
Die beiden Allgemeinverfügungen dazu sind auf der Internetseite des Landratsamts unter der Rubrik Amtsblätter (Amtsblatt Nr. 32 und Amtsblatt Nr. 33) veröffentlicht:  https://www.lra-mue.de/buergerservice/amtsbl-tter.html.
So musste unter a nderem die bestehende Pflicht für das Aufstallen von Geflügel auf den gesamten Landkreis erweitert werden. Das Landratsamt weist daher nochmal ausdrücklich darauf hin, dass ab sofort  im gesamten Landkreis Mühldorf kein Geflügel mehr im Freien gehalten werden darf! Möglich ist neben der Haltung im Stall nur noch die Haltung in sogenannten Wintergärten (geschlossenes Dach und Seitenabgrenzung mit zum Beispiel dichten Netzen).
Unter Geflügel fallen Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel (zum Beispiel. Strauße, Emus und Nandus), Wachteln, Enten und Gänse. Die Betriebe sind verpflichtet, die allgemeinen Hygiene- und Biosicherheitsmaßnahmen konsequent einzuhalten.