Die Sonne mit ihren Lichtstrahlen der Hoffnung lacht auch am heutigen Ostermontag-Morgen schon für den Landkreis: Das RKI meldet 80,7 Fälle in der Inzidenz. Ab dem morgigen Dienstag fällt die Ausgangsbeschränkung am Abend wieder weg, die Kontakte sind dann wieder mit zwei Haushalten und maximal fünf Personen erlaubt und der Einzelhandel darf wieder auf Shoppen mit Terminvereinbarung umstellen (Click&Meet). Das Landratsamt gibt dazu Folgendes offiziell bekannt …

Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG);
Bekanntmachung des Unterschreitens der Inzidenz von 100 wöchentlichen Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 pro 100.000 Einwohner im Kreisgebiet an drei aufeinanderfolgenden Tagen:
Bekanntmachung
Als zuständige Kreisverwaltungsbehörde gibt das Landratsamt Rosenheim hiermit das Unterschreiten des 7-Tages Inzidenzwertes
von 100 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Kreisgebiet des Landkreises Rosenheim an drei aufeinanderfolgenden Tagen bekannt.
Hieraus ergeben sich mit Wirkung ab Dienstag, 6. April 2021, folgende Rechtsfolgen:
1. Kontaktbeschränkungen (vgl. § 4 der 12. BayIfSMV)
Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken ist mit den Angehörigen des eigenen Hausstands sowie zusätzlich den Angehörigen eines weiteren Hausstands zulässig, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt fünf Personen nicht überschritten wird.
2. Sport (vgl. § 10 der 12. BayIfSMV)
Kontaktfreier Sport ist unter Beachtung der Kontaktbeschränkung (siehe Ziffer 1.) sowie zusätzlich unter freiem Himmel in Gruppen von bis zu 20 Kindern unter 14 Jahren erlaubt.
3. Öffnung von Ladengeschäften (vgl. § 12 der 12. BayIfSMV)
Ladengeschäfte sind – abgesehen von den Ausnahmen im bisherigen Umfang (z.B. Baumärkte, Gärtnereien, Schuhgeschäfteetc.) – grundsätzlich geschlossen zu halten.
Die Öffnung von grundsätzlich geschlossenen Ladengeschäften für einzelne Kunden ist im Rahmen sog. Click&Meet-Konzepte zulässig.
Für Click&Meet-Konzepte gilt:
• Terminvergabe im Voraus
• Einhaltung des Mindestabstands
• FFP2 -Maskenpflicht
• Kontaktdatenerfassung
• Maximal ein Kunde pro 40 m² Verkaufsfläche
• Erstellung eines Schutz- und Hygienekonzepts
Genaueres hierzu kann der Positivliste des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege (StMGP) sowie dem Internetauftritt des Landratsamtes Rosenheim entnommen werden.
4. Angebote der Erwachsenenbildung (vgl. § 20 der 12. BayIfSMV)
Angebote der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie Angebote der Erwachsenenbildung nach dem Bayerischen
Erwachsenenbildungsförderungsgesetz und vergleichbare Angebote anderer Träger sowie sonstige außerschulische Bildungsangebote dürfen unter folgenden Voraussetzungen in Präsenzform stattfinden:
• Einhaltung des Mindestabstands
• Maskenpflicht (sofern der Mindestabstand nicht dauerhaft gewahrt werden kann)
• Schutz- und Hygienekonzept
Instrumental- und Gesangsunterricht ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
• Einzelunterricht
• Einhaltung eines Mindestabstands von 2 m
• Maskenpflicht, soweit möglich (Lehrer: medizinische Maske / Schüler: FFP2-Maske)
• Schutz- und Hygienekonzept
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5. Kulturstätten (vgl. § 23 der 12. BayIfSMV)
Kulturstätten können unter folgenden Voraussetzungen öffnen:
• Terminvergabe im Voraus
• Die zulässige Besucherzahl bestimmt sich nach dem vorhandenen Besucherraum, bei dem ein Mindestabstand von 1,5 m zuverlässig gewahrt wird
• FFP2 Maskenpflicht für Besucher
• Schutz- und Hygienekonzept
• Kontaktdatenerfassung
6. Entfall der nächtlichen Ausgangssperre (vgl. § 26 der 12. BayIfSMV)
Hinweis:
Die Verkündung der maßgeblichen Inzidenzwerte für den Schulunterricht und die Angebote der Kindertagesbetreuung erfolgen wöchentlich jeweils am Freitag mittels separater Bekanntmachung.
Begründung:
Gemäß § 3 Nr. 2 der 12. BayIfSMV hat es die zuständige Kreisverwaltungsbehörde unmittelbar bekannt zu machen, wenn ein i. S. d. 12. BayIfSMV maßgeblicher Inzidenzwert an drei aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten wird.
Der maßgebliche Wert von 100 wöchentlichen Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 pro 100.000 Einwohner wird seit drei aufeinanderfolgenden Tagen im Kreisgebiet des Landkreises Rosenheim unterschritten. Tagesaktuell liegt der
Wert bei 86,5 (Ostersonntag).
Aufgrund der heutigen Bekanntmachung treten die o.g. Rechtsfolgen der 12. BayIfSMV mit Wirkung zum 06.04.2021 in Kraft.

Geändert wird das erst wieder per Notbremse, wenn der Landkreis drei Tage hintereinander über der 100 ist – und zwar dann am übernächsten Tag, 0 Uhr …

Zum Glück gibt es auch heute am Ostermontag keinen weiteren Corona-Todesfall im Kreisgebiet zu beklagen, wie das RKI meldet.
Die Stadt Rosenheim registriert heute 102,3 Fälle in der Inzidenz – während die Inzidenz im Nachbar-Landkreis Traunstein nun bei wieder leicht gestiegenen 160,2 Fällen liegt. Der Landkreis Mühldorf fällt am heutigen Ostermontag leicht auf 135,5 Fälle.
Der ganze Freistaat liegt heute Morgen bei leicht gestiegenen 132,7 Fällen.
Das RKI bittet eigens in einem Zusatz-Hinweis das zu beachten:
Rund um die Osterfeiertage ist bei der Interpretation der Fallzahlen zu beachten, dass zum einen meist weniger Personen einen Arzt aufsuchen, dadurch werden weniger Proben genommen und weniger Laboruntersuchungen durchgeführt. Dies führt dazu, dass weniger Erregernachweise an die zuständigen Gesundheitsämter gemeldet werden. Zum anderen kann es sein, dass nicht alle Gesundheitsämter und zuständigen Landesbehörden an allen Tagen an das RKI übermitteln