Kontrolle der Bundespolizei: Österreicher im Landkreis angezeigt - Die Gesundheitszeugnis-Trickser werden mehr

Die Bundespolizei hat jetzt einen Pkw-Beifahrer aus Österreicher wegen des Fälschens von Gesundheitszeugnissen angezeigt. Der 41-Jährige händigte den Beamten bei der Grenzkontrolle auf der A93 nahe Kiefersfelden im Landkreis ein offenkundig gefälschtes, negatives Corona-Testergebnis aus. Die Bundespolizisten bemerkten, dass im Bereich des Datumsfeldes eine weiße Korrekturflüssigkeit aufgetragen worden war.

Ersten Ermittlungen zufolge handelt es sich bei dem Formular um die Kopie eines Originals, an dem wohl auch schon zuvor am Ausstellungsdatum Veränderungen vorgenommen worden waren.

Der Mann wird beschuldigt, sich das Gesundheitszeugnis, das nicht älter als zwei Tage sein darf, eigenständig verlängert zu haben. Mit einer Strafanzeige „im Gepäck“ konnte er seine Reise fortsetzen. Spätestens binnen 48 Stunden nach seiner Einreise muss der Wiener über einen gültigen, negativen Testnachweis verfügen.

Nach der Coronavirus-Einreiseverordnung sind Personen, die aus einem Risikogebiet in die Bundesrepublik Deutschland kommen, grundsätzlich verpflichtet, ihre Reise vorab anzumelden und spätestens innerhalb von 48 Stunden nach der Einreise über einen Corona-Testnachweis zu verfügen.

Jedoch sind von der Einreiseanmeldepflicht beispielsweise Personen ausgenommen

  • die lediglich durch ein Risikogebiet ohne Zwischenhalt durchgereist sind
  • die nur zur Durchreise nach Deutschland einreisen und die Bundesrepublik wieder auf schnellstem Weg verlassen,
  • die sich im Rahmen des Grenzverkehrs weniger als 24 Stunden in einem Risikogebiet aufgehalten haben oder allenfalls für 24 Stunden nach Deutschland einreisen
  • oder die von Berufs wegen grenzüberschreitend Personen befördern beziehungsweise Güter transportieren.

Von der Testnachweispflicht sind unter anderem Personen befreit,

  • die keine digitale Einreiseanmeldung benötigen,
  • die als Grenzpendler und Grenzgänger unterwegs sind,
  • die sich weniger als 72 Stunden in Deutschland aufhalten
  • bei einem Besuch von Verwandten ersten Grades, des nicht dem gleichen Hausstand angehörenden Ehegattens, Lebenspartners oder Lebensgefährten oder aufgrund eines geteilten Sorge- oder Umgangsrechts
  • oder die eine für die Aufrechterhaltung des Gesundheitswesens dringend erforderliche Tätigkeit ausüben und dies mittels einer Bescheinigung etwa des Arbeitgebers nachweisen können. Seit dem 28. März ist das österreichische Bundesland Tirol seitens des Robert Koch-Instituts nicht mehr als Virusvariantengebiet eingestuft. Dementsprechend wurde Tirol ‘nur’ zu einem Risikogebiet erklärt. Unabhängig von dieser Herabstufung besteht bei einem Aufenthalt in einem Virusvariantengebiet innerhalb der letzten zehn Tage vor der Einreise bereits beim Grenzübertritt eine Anmelde- und Testnachweispflicht.

Das bedeutet, dass bis zum Ablauf des Ostermontags, 5. April, für Personen, die sich vor dem 28. März in Tirol aufgehalten haben, generell noch die ausnahmslose Anmelde- sowie Testnachweispflicht schon beim Grenzübertritt gilt.