Änderungen bei den Grenzkontrollen zu Tirol - Testnachweis und Anmeldung weiter erforderlich

Seit dem gestrigen Sonntag sind das österreichische Bundesland Tirol und die Tschechische Republik nicht mehr als Virusvariantengebiete eingestuft. Das Robert Koch-Institut hat nun Tirol zu einem „einfachen“ Risikogebiet und Tschechien zu einem Hochinzidenzgebiet erklärt. Wie die Bundespolizei meldet, ergeben sich daraus für die Einreisen nach Deutschland folgende Änderungen:

 

Die temporär aus pandemischen Gründen eingerichteten Grenzkontrollen zum Bundesland Tirol und zur Tschechischen Republik werden vorerst bis einschließlich 31. März fortgeführt.

Grundsätzlich darf jetzt wieder jeder einreisen, der die aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt.

 

Allerdings ist unabhängig der Herabstufung durch das Robert Koch-Institut zu beachten, dass bei einem Aufenthalt in einem Virusvariantengebiet in den letzten 10 Tagen vor der Einreise beim Grenzübertritt immer eine Anmelde- und Testnachweispflicht besteht. Das bedeutet, dass bis zum Ablauf des 5. April für die Einwohner von Tirol und der Tschechischen Republik gemäß der Coronavirus-Einreiseverordnung grundsätzlich noch die ausnahmslose Anmeldeplicht sowie Testnachweispflicht beim Grenzübertritt gilt.

 

Beispiel:

Wer sich zum Beispiel nur gestern (28. März) in Tirol aufgehalten hat, war „nur“ in einem Risikogebiet und kann die gelockerten Einreiseregelungen nutzen.

Wer dagegen auch vorgestern (27. März) in Tirol aufhältig war, war in einem Virusvariantengebiet und es gelten ausnahmslose Anmelde- und Testnachweispflichten.

 

Von der digitalen Einreiseanmeldepflicht ausgenommen sind Personen, die

  • lediglich durch ein Risikogebiet ohne Zwischenhalt durchgereist sind,
  • nur zur Durchreise nach Deutschland einreisen und die Bundesrepublik auf schnellstem Wege wieder verlassen,
  • sich im Rahmen des Grenzverkehrs weniger als 24 Stunden in einem Risikogebiet aufgehalten haben oder für bis zu    24 Stunden nach Deutschland einreisen,
  • beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen befördern beziehungsweise Waren oder Güter transportieren.

Von der Testnachweispflicht sind unter anderem befreit:

  • alle Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres,
  • Personen, die keine digitale Einreiseanmeldung benötigen (siehe oben),
  • Grenzpendler und Grenzgänger,
  • bei Aufenthalt von weniger als 72 Stunden:
  • a) Personen, die aufgrund des Besuchs von Verwandten ersten Grades, des nicht dem gleichen Hausstand angehörigen Ehegatten, Lebenspartners oder Lebensgefährten oder aufgrund eines geteilten Sorgerechts oder eines Umgangsrechts einreisen,

b) Personen, deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung des Gesundheitswesens dringend erforderlich ist (Bescheinigung des Dienstherrn / Arbeitgebers / Auftraggebers muss vorliegen),

c)  Hochrangige Mitglieder des diplomatischen / konsularischen Dienstes, Volksvertretungen und Regierungen,

d) Polizeivollzugsbeamte aus Schengen-Vollanwenderstaaten in Ausübung ihres Dienstes.

 

Ergänzende Information

 

Grenzpendler und Grenzgänger müssen sich ab dem 30. März nur noch einmal wöchentlich einer digitalen Einreiseanmeldung unterziehen.
Unabhängig von den am 28. März in Kraft getretenen Lockerungen ist die bayerische Einreisequarantäneverordnung zu beachten!
Die temporären Grenzkontrollen aus migrations- und sicherheitspolitischen Gründen an der Landgrenze zu Österreich werden unabhängig von den vorgenannten Änderungen fortgesetzt.