Von unserer Partner-Fahrschule Eggerl: Der Verkehrstipp der Woche

Wenn die Führerscheinprüfung schon etwas länger her ist, stellt sich immer wieder die Frage, wie die eine oder andere Regelung im Straßenverkehr lautet. Deshalb klärt das Team der Fahrschule Eggerl an dieser Stelle wöchentlich über Verkehrsregeln und -mythen auf. Heute geht es um die verschiedenen Kennzeichentypen (Teil 2).

>>Neben dem normalen „Standard-Kennzeichen“ für Kraftfahrzeuge gibt es noch eine Reihe anderer Kennzeichentypen. Einige davon haben wir bereits in der vergangenen Woche vorgestellt, heute geht es mit dem zweiten Teil weiter.
 

  1. Saisonkennzeichen (siehe oben)

Alle Bildquellen: Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI)
https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Artikel/StV/Strassenverkehr/ueberblick-ueber-die-kraftfahrzeugkennzeichen.html

Das Saisonkennzeichen gibt es in Deutschland seit dem Jahr 1997. Es wird vor allem für Fahrzeuge genutzt, die nur einen Teil des Jahres gefahren werden – beispielsweise Motorräder, Cabrios oder Wohnmobile. Vorteil ist, dass man nur für einen Teil des Jahres Kfz-Steuer und Versicherungsprämie entrichten muss. In welchen Monaten des Jahres das Fahrzeug zugelassen ist, wird auf dem Kennzeichen vermerkt. Dabei gelten immer die vollen Monate. Das mit dem Beispielkennzeichen zugelassene Fahrzeug dürfe also vom 1. April bis zum 31. Oktober benutzt werden.
Wichtig: außerhalb dieses Zeitraums ist es verboten, das Fahrzeug im Straßenverkehr zu führen. Außerdem darf es nicht mehr auf öffentlichen Straßen oder Plätzen abgestellt werden, sondern muss in die Garage bzw. auf Privatgrund.
 

  1. Rote Kennzeichen



Rote Kennzeichen können von Gewerbetreibenden genutzt werden, die berufsbedingt mit sehr vielen unterschiedlichen Fahrzeugen zu tun haben. Dies können Kraftfahrzeughersteller, Teilehersteller, Werkstätten oder Kraftfahrzeughändler sein. Auch technische Prüfstellen und anerkannte Überwachungsorganisationen können rote Kennzeichen nutzen. Um ein solches Kennzeichen zugeteilt zu bekommen, muss ein Antragsteller seine Zuverlässigkeit nachweisen. So dürfen beispielsweise keine Vorstrafen oder Steuerschulden vorliegen und es dürfen auch keine Punkte im Fahreignungsregister in Flensburg eingetragen sein.
Mit den roten Kennzeichen können alle Fahrzeuge einer Flotte mit demselben Kennzeichen im Straßenverkehr benutzt werden, allerdings nur sehr eingeschränkt für bestimmte Zwecke. Dies können Überführungsfahrten durch den Händler, beispielsweise zur Zulassungsstelle oder zum Kunden sein. Auch Überprüfungsfahrten, auf denen die Funktionstüchtigkeit des Fahrzeugs festgestellt wird, sind möglich. Probefahrten durch Kaufinteressenten sind hingegen nur unter strengen Voraussetzungen erlaubt, sodass davon in Regel abgesehen und eine andere Zulassungsart genutzt wird. Über alle Fahrten mit dem roten Kennzeichen muss zudem detailliert Buch geführt werden.
Privatpersonen können für ihre Oldtimerflotte ein rotes Kennzeichen zugeteilt bekommen. Die Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) regelt dazu: „Oldtimer, die an Veranstaltungen teilnehmen, die der Darstellung von Oldtimer-Fahrzeugen und der Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen, benötigen hierfür sowie für Anfahrten zu und Abfahrten von solchen Veranstaltungen keine Betriebserlaubnis und keine Zulassung, wenn sie ein rotes Oldtimerkennzeichen führen.“ (§17 Abs. 1 FZV). Spritztouren oder ähnliche private Fahrten sind mit dem roten Oldtimerkennzeichen also nicht erlaubt.
Unterscheiden lassen sich die roten Kennzeichen anhand der ersten beiden Zahlen: „05“ bedeutet, dass das Kennzeichen von einer technischen Prüfstelle genutzt wird. Kennzeichen von Gewerbetreibenden beginnen mit „06“, rote Oldtimerkennzeichen mit „07“.
Insgesamt werden die roten Kennzeichen aufgrund der vielen Auflagen heute nur noch vergleichsweise selten genutzt. Stattdessen wird häufiger auf andere Zulassungsarten wie das Kurzzeitkennzeichen zurückgegriffen.
 
 

  1. Grüne Kennzeichen


Grüne Kennzeichen werden durch die Zulassungsbehörden Fahrzeugen zugeteilt, deren Halter steuerbefreit sind. Häufigster Fall sind landwirtschaftliche Nutzfahrzeuge, für die oftmals keine Kfz-Steuer zu entrichten ist. Grüne Kennzeichen sind aber auch an Fahrzeugen von Schaustellerbetrieben, der Feuerwehr oder sonstigen Rettungsdiensten zu finden. Auch Sattelauflieger sind regelmäßig mit einem solchen Kennzeichen versehen. Dies ist dann möglich, wenn für die Zugmaschine eine um einen Anhängerzuschlag erhöhte Steuer entrichtet wird. Dann kann auf Antrag der Auflieger oder auch ein sonstiger Anhänger von der Kfz-Steuer befreit werden.
Wichtig: mit der Steuerbefreiung sind immer gewisse Auflagen verbunden. Fahrzeuge dürfen beispielsweise immer nur für den vorgesehen Zweck verwendet werden. Wer einen für den Tiertransport bestimmten Anhänger, der zweckgebunden von der Steuerpflicht befreit ist, für einen Umzug benutzt, macht sich der Steuerhinterziehung strafbar. Gleiches gilt, wenn steuerbefreite landwirtschaftliche Fahrzeuge für nicht land- oder fortwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt werden.

  1. Versicherungskennzeichen


Versicherungskennzeichen werden für nicht zulassungspflichtige Fahrzeuge verwendet. Damit weist der Halter nach, dass er die benötigte Haftpflichtversicherung für das Fahrzeug abgeschlossen hat. Der Versicherungszeitraum und damit die Geltungsdauer des Kennzeichens beträgt immer ein Jahr, beginnend ab dem 1. März. Die Farbe der Kennzeichen wechselt jährlich. Im Verkehrsjahr 2021 ist sie blau auf weißem Grund, im Verkehrsjahr 2022 grün auf weißem Grund und im Verkehrsjahr 2023 schwarz auf weißem Grund. Danach wiederholen sich die Farben in dieser Reihenfolge.
Versicherungskennzeichen finden beispielsweise an Mofas oder Mopeds, also zweirädrigen Kraftfahrzeugen mit einer maximalen Geschwindigkeit von 25 bzw. 45 km/h Verwendung. Auch an sogenannten „Microcars“, also leichten Autos, die maximal 45 km/h schnell fahren können, oder an E-Scooter sind Versicherungskennzeichen zu finden.
Unser Tipp: halten Sie sich unbedingt an die jeweiligen Bestimmungen, die mit den besonderen Kennzeichen verbunden sind. Abweichungen davon sind keine Kavaliersdelikte, sondern können mit hohen Bußgeldern geahndet werden. Bei Fragen können Sie sich jederzeit bei den zuständigen Stellen informieren.
 
Links zu den einzelnen Bildern
Saisonkennzeichen:
https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Bilder/VerkehrUndMobilitaet/Strasse/saison-kennzeichen.png?__blob=normal
Rotes Kennzeichen:
https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Bilder/VerkehrUndMobilitaet/Strasse/rotes-kennzeichen.png?__blob=normal
Rotes Oldtimerkennzeichen:
https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Bilder/VerkehrUndMobilitaet/Strasse/rotes-oldtimer-kennzeichen.png?__blob=normal             
Grünes Kennzeichen:
https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Bilder/VerkehrUndMobilitaet/Strasse/gruene-kennzeichen.png?__blob=normal
Versicherungskennzeichen:
https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Bilder/VerkehrUndMobilitaet/Strasse/versicherungskennzeichen.png?__blob=normal
 

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