Von unserer Partner-Fahrschule Eggerl: Der Verkehrstipp der Woche (94)

Wenn die Führerscheinprüfung schon etwas länger her ist, stellt sich immer wieder die Frage, wie die eine oder andere Regelung im Straßenverkehr lautet. Deshalb klärt das Team der Fahrschule Eggerl an dieser Stelle wöchentlich über Verkehrsregeln und -mythen auf. Heute geht es um die verschiedenen Kennzeichentypen (Teil 1).

>>1. Oldtimer-Kennzeichen (Bild oben)
Alle Bildquellen: Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI)
https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Artikel/StV/Strassenverkehr/ueberblick-ueber-die-kraftfahrzeugkennzeichen.html

Mit dem Oldtimer-Kennzeichen werden historisch wertvolle Fahrzeuge gekennzeichnet. Laut Fahrzeugzulassungsverordnung sind dies „Fahrzeuge, die vor mindestens 30 Jahren erstmals in Verkehr gekommen sind, weitestgehend dem Originalzustand entsprechen, in einem guten Erhaltungszustand sind und zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen“ (§2 Abs. 22 FZV). Um diese Kriterien bei der Zulassung nachweisen zu können, ist ein entsprechendes Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen nötig.
Mit der Zuteilung eines Oldtimer-Kennzeichens sind einige Vorteile verbunden. So ist die Kfz-Steuer pauschal auf einen Betrag von knapp 200 Euro gedeckelt, außerdem sind die Versicherungstarife meist niedriger angesetzt.
 

  1. Kennzeichen für Elektrofahrzeuge

Ein E-Kennzeichen bekommen reine Batterieelektrofahrzeuge, Plug-In-Hybride und Brennstoffzellenfahrzeuge. Ein Vorteil dieses Kennzeichens ist, dass bestimmte Parkplätze ausschließlich von E-Fahrzeugen benutzt werden dürfen. Außerdem können Kommunen Bussonderfahrstreifen für Elektrofahrzeuge freigeben.
 

  1. Wechselkennzeichen

Mit einem Wechselkennzeichen können zwei Fahrzeuge derselben Klasse mit einem Kennzeichen zugelassen werden. Der hintere, fahrzeugspezifische Teil des Kennzeichens (eines der kleinen Schilder) bleibt jeweils am Fahrzeug, während das gemeinsame Kennzeichen gewechselt werden kann. Zwar wird für beide Fahrzeuge die volle Kfz-Steuer fällig, jedoch berücksichtigen Versicherungen diese Art der Zulassung in der Regel. Da jeweils nur das voll beschilderte Fahrzeug im Straßenverkehr bewegt werden darf und das zweite Fahrzeug in dieser Zeit stehen bleibt, bieten die Versicherer günstigere Tarife an.
 

  1. Kurzeitkennzeichen

Kurzzeitkennzeichen werden üblicherweise für die Überführung von Fahrzeugen oder Probefahrten mit kommerziellem Interesse verwendet. Sie gelten jeweils für fünf Tage, wobei das Ablaufdatum innerhalb des gelben Bereichs in das Kennzeichen geprägt ist. Das Kurzzeitkennzeichen wird in allen EU-Ländern sowie einigen weiteren Drittstaaten wir der Schweiz, Bosnien oder Mazedonien anerkannt.
Für die Beantragung eines Kurzeitkennzeichens werden benötigt:

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Versicherungsbestätigung bzw. eVB-Nummer für bis zu fünf Tage
  • Fahrzeugschein oder Fahrzeugbrief
  • Nachweis über die Hauptuntersuchung
  • Bei Firmen: Gewerbeanmeldung bzw. Auszug aus dem Handelsregister

Auch wenn keine gültige Hauptuntersuchung nachgewiesen werden kann, kann ein Kurzzeitkennzeichen ausgegeben werden. Dann gilt es allerdings nur örtlich begrenzt und darf ausschließlich für Fahrten zur Prüfstelle (z.B. TÜV) oder zur Werkstatt, jeweils auf dem kürzesten Weg, verwendet werden.
Die Kosten belaufen sich in der Regel auf 13,10 Euro Verwaltungsgebühr, circa 30 Euro für die Versicherungsnummer und rund 20 Euro für das Prägen des Kennzeichens.
 

  1. Ausfuhrkennzeichen

Ausfuhrkennzeichen werden benötigt, wenn Fahrzeuge dauerhaft außerhalb Deutschlands exportiert werden sollen. Sie sind höchstens ein Jahr gültig, das Ablaufdatum ist in das Kennzeichen eingeprägt. Für den Zeitraum der Zulassung wird weiter die Kfz-Steuer fällig.
Bei der Zulassung wird die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) eingezogen und durch eine befristete Zulassungsbescheinigung ausgetauscht. Auf Wunsch kann zusätzlich eine Internationale Zulassungsbescheinigung ausgestellt werden.
Für den Zeitraum der Zulassung muss das Fahrzeug zudem nachweislich versichert sein. In einigen Ländern muss als Nachweis dafür die sogenannte Grüne Versicherungskarte vorgelegt werden. Diese kann über die jeweilige Versicherungsgesellschaft gegen eine geringe Gebühr beantragt werden. Auch generell ist es im Übrigen empfehlenswert, diese Karte bei Reisen ins Ausland mitzuführen, da die Abwicklung im Schadensfall damit in der Regel noch reibungsloser funktioniert.
Unser Tipp: vor allem in finanzieller Hinsicht kann sich die Beantragung eines besonderen Kennzeichens lohnen. Wichtig ist, dass die jeweiligen Bestimmungen eingehalten werden, da ansonsten hohe Bußgelder drohen. Welche weiteren Kennzeichentypen es gibt, erfahren sie im zweiten Teil dieses Verkehrstipps in der kommenden Woche.
 
Links zu den einzelnen Bildern
Oldtimerkennzeichen:
https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Bilder/VerkehrUndMobilitaet/Strasse/oldtimer-kennzeichen.png?__blob=normal
E-Kennzeichen:
https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Bilder/VerkehrUndMobilitaet/Strasse/e-kennzeichen.png?__blob=normal
Wechselkennzeichen:
https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Bilder/VerkehrUndMobilitaet/Strasse/wechselkennzeichen-mit-w.png?__blob=normal       
Kurzzeitkennzeichen:
https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Bilder/VerkehrUndMobilitaet/Strasse/kurzzeit-kennzeichen.png?__blob=normal
Ausfuhrkennzeichen:
https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Bilder/VerkehrUndMobilitaet/Strasse/ausfuhr-kennzeichen.png?__blob=normal
 

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