PR – „Um Vermögensübertragungen von Eltern an ihre Kinder steuersparend zu gestalten, sollte grundsätzlich nicht erst der Erbfall abgewartet, sondern die gesetzlichen Möglichkeiten im Rahmen von Schenkungen unter Lebenden ausgenutzt werden“, weiß unser Wasserburger Steuerexperte Martin Reiss. Sein nächster Steuertipp:

>>Ratenschenkung
Werden Schenkungen auf mehrere Vorgänge zeitlich aufgeteilt, können höhere Vermögenswerte möglicherweise steuerfrei auf die Begünstigten übertragen werden. Hier ist vom Vorteil, dass die gesetzlichen Freibeträge alle zehn Jahre vollständig neu zur Verfügung stehen. Eine Ratenschenkung ist unter anderem sowohl bei Geld- als auch bei Grundvermögen möglich.
 
Gelegenheitsgeschenke
Bei Schenkungen aufgrund von besonderen Anlässen ist keine Schenkungsteuer festzusetzen. Die gesetzlichen Freibeträge werden zudem hierdurch nicht gemindert. Es muss sich jedoch um ein übliches Geschenk im Rahmen des besonderen Anlasses handeln. Die Steuerfreiheit ist zusätzlich abhängig von den Vermögensverhältnissen der involvierten Personen. Besondere Anlässe sind vorwiegend Geburtstage und Hochzeiten, bestandene Prüfungen und Jubiläen.
 
Kettenschenkungen
Bei der Kettenschenkung können die jeweils günstigeren Steuerklassen und Freibeträge aller beteiligten Personen zueinander ausgenutzt werden, indem der von der Schenkung bedachte die Zuwendung weiterverschenkt. Zu beachten ist, dass die zwischengeschaltete Person zwingend eine eigene Entscheidung zur Weiterverschenkung hat und hierzu nicht vom Erstschenkenden verpflichtet wird.
 
Schenkung ohne Bereicherung des Beschenkten
Schenkungen als Gefälligkeiten lösen unter Umständen keine Schenkungsteuer aus, wenn diese zu keiner Bereicherung des Beschenkten führen. Eine Einladung des Lebensgefährten zu einer gemeinsamen Luxuskreuzfahrt ist danach nicht schenkungsteuerpflichtig, da der Lebensgefährte nicht frei über diese Zuwendung verfügen kann.
 
Die Lebensversicherung im Erbfall
Hat ein Erblasser eine Lebensversicherung abgeschlossen, bei welcher er selbst die versicherte Person und Versicherungsnehmer ist, unterliegt die Versicherungsprämie bei seinem Todesfall der Erbschaftsteuer. Ist der Erblasser vertraglich lediglich die versicherte Person und der Erbe Versicherungsnehmer, Bezugsberechtigter und Prämienzahler, muss für die ausgezahlte Lebensversicherung keine Erbschaftsteuer beglichen werden.
 
Änderung der Familienverhältnisse
Durch die Heirat des Partners ändert sich die Steuerklasse im Falle der Schenkung und Erbschaft und auch entsprechen die gesetzlichen Freibeträge. Während der unverheiratete Partner einen Freibetrag in Höhe von 20.000 Euro beanspruchen kann, erhöht sich dieser beim Ehegatten auf 500.000 Euro. In speziellen Fällen kann auch die Adoption einer dem Erblasser nahestehenden Person in Erwägung gezogen werden.<<
 
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