Wenn die Führerscheinprüfung schon etwas länger her ist, stellt sich immer wieder die Frage, wie die eine oder andere Regelung im Straßenverkehr lautet. Deshalb klärt das Team der Fahrschule Eggerl an dieser Stelle wöchentlich über Verkehrsregeln und -Mythen auf. Heute gibt es passend zur Faschingszeit einen etwas anderen Verkehrstipp.

>>Auch wenn man es in Corona-Zeiten schnell vergisst, wäre in diesen Tagen das Faschingstreiben auf seinem Höhepunkt. Das wollen wir wenigstens im Verkehrstipp würdigen, weshalb es in dieser Woche um den sowohl kürzesten als auch kuriosesten Paragraphen in der Straßenverkehrsordnung geht.
Im §50 werden die Sonderregelungen für die Insel Helgoland beschrieben. Diese lauten kurz und knapp: „Auf der Insel Helgoland sind der Verkehr mit Kraftfahrzeugen und das Radfahren verboten.“
Damit erübrigen sich dort auch die Promillegrenzen und ähnliches – wer den Unsinnigen Donnerstag auf Helgoland ausgiebig gefeiert hat, muss den Weg zum Schlafplatz ohnehin zu Fuß oder per Schiff antreten.
In diesem Sinne wünschen wir noch eine fröhliche Faschingszeit, auch wenn das Feiern nur in den eigenen vier Wänden erlaubt ist. Eines wenigstens ist in diesem Jahr einfacher als sonst: das Auto bleibt zu später Stunde ohnehin stehen. Und wer auch im nächsten Jahr auf Nummer sicher gehen will, bucht am besten schon jetzt einen Urlaub auf Deutschlands wohl ungewöhnlichster Insel im hohen Norden.<<
Foto: pixabay
 

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