Der Landkreis war ohnehin nicht betroffen, aber die Bürger der Stadt Rosenheim ab Mitte Januar schon: Die 15-Kilometer-Grenze für den Bewegungsradius in der Pandemie hatte für viel Aufregung gesorgt. Ab dem heutigen Dienstagnachmittag gilt sie in ganz Bayern nicht mehr. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof setzte die Regelung heute im Eilverfahren vorläufig außer Vollzug. Bestätigt wurde dagegen die FFP2-Maskenpflicht.

Der bayerische Verwaltungsgerichtshof hat das Verbot von touristischen Tagesausflügen für Bewohner von Corona-Hotspots über einen Umkreis von 15 Kilometern hinaus in Bayern vorläufig gekippt. Die textliche Festlegung eines solchen Umkreises sei nicht deutlich genug und verstoße aller Voraussicht nach gegen den Grundsatz der Normenklarheit, entschied das Gericht heute.
Gegen den Beschluss zu einem Eilantrag eines Antragstellers aus Passau gibt es keine Rechtsmittel.
Die 15-Kilometer-Regel war im Januar für alle Bewohner von Corona-Hotspots mit Inzidenz-Fallzahlen über 200 beschlossen worden – wie mehrfach berichtet. Nach Auffassung der Münchner Richter ist für die Betroffenen der räumliche Geltungsbereich des Verbots nicht hinreichend erkennbar. Das Gericht ging dabei nicht auf die vom Antragsteller aufgeworfene Frage der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme ein. Auf diese sei es nicht mehr angekommen.
Die Entscheidung gilt ab sofort bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache.

Einreisesperre für Tagesausflügler bestätigt

Der Antragssteller scheiterte aber mit seinem Versuch, auch die von Kommunen verhängte Einreisesperre für touristische Tagesausflüge per Eilantrag zu kippen. Im Alpenraum hatten mehrere bei Touristen beliebte Kommunen solch ein Verbot verhängt – zum Beispiel der Landkreis Miesbach.

FFP2-Maskenpflicht hält vor Gericht

Auch die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske bleibt in Bayern in Kraft. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof lehnte einen Eilantrag gegen die Pflicht zur Benutzung eines solchen medizinischen Mund-Nasen-Schutzes in Bussen und Bahnen sowie beim Einkaufen ab.
Die FFP2-Masken böten einen erhöhten Selbst- und Fremdschutz. Eine Gesundheitsgefahr sei dadurch nicht zu erwarten, auch die Kosten für die Anschaffung seien grundsätzlich zumutbar, heißt es in der Entscheidung. Ob notfalls die Sozialkassen dafür aufkommen müssten, ließ das Gericht offen.
Quelle Bayerischer Rundfunk