PR – Für das Jahr 2021 wurden wieder eine Reihe von Gesetzesänderungen im Steuerrecht vorgenommen. Insbesondere durch das Jahressteuergesetz 2020 ergeben sich diverse Neuerungen in vielen Bereichen, Im Folgenden ein paar wichtige Tipps:
Freibeträge / Pauschbeträge
Der Grundfreibetrag, welcher das Existenzminimum steuerfreistellen soll, wurde pro Steuerpflichtigen auf 9.744 Euro angehoben.
Die Behindertenpauschbeträge, welche abhängig vom Grad der Behinderung gewährt werden, wurden verdoppelt und der erhöhte Behinderten-Pauschbetrag auf 7.400 Euro angehoben.
Parallel zur Erhöhung des Kindergeldes wird der Kinderfreibetrag auf 2.730 Euro pro Kind und Elternteil erhöht.
 
Solidaritätszuschlag
Für Steuerpflichtige mit einer Einkommensteuerbelastung von bis zu 16.956 € fällt kein Solidaritätszuschlag an. Bei einer Zusammenveranlagung verdoppelt sich dieser Grenzbetrag entsprechend.
Der Solidaritätszuschlag wird jedoch weiterhin bei der Abgeltungsteuer von Kapitalerträgen fällig sowie bei körperschaftsteuerpflichtigen Kapitalgesellschaften.
 
Arbeitnehmer
Für die Nutzung eines Homeoffice wird ein Pauschbetrag von 5 Euro pro Tag gewährt. Dieser auf 600 Euro begrenzte Betrag kann bereits in der Steuererklärung für das Jahr 2020 angesetzt werden.
Zudem wurde die Entfernungspauschale für Berufspendler erhöht, sodass ab dem 21. Kilometer 35 Cent angegeben werden können. Bei einem geringen Einkommen besteht die Möglichkeit alternativ eine Mobilitätsprämie zu beantragen.
Der Übungsleiterfreibetrag für Aufwandsentschädigungen im Rahmen eines Ehrenamtes steigt auf 3.000 Euro, die Ehrenamtspauschale auf 840 Euro.
Beitragszahlungen für eine betriebliche Altersvorsorge im Rahmen einer Gehaltsumwandlung bleiben bis zu einer Höhe von 6.816 Euro im Jahr steuerfrei.
Die aufgrund der Corona-Krise an Arbeitnehmer gezahlten Beihilfen und Unterstützungen bis zu einer Höhe von 1.500 Euro können noch bis Juni 2021 geleistet werden.
 
Vermieter
Wird eine Wohnung verbilligt vermietet, kann der Vermieter seine Kosten nur noch anteilig absetzen, wenn die tatsächliche Miete nicht mehr als 50 Prozent der ortsüblichen Miete beträgt.
Beträgt das Entgelt mehr als 50 Prozent, jedoch weniger als 66 Prozent der ortsüblichen Miete, können die Aufwendungen nur ungekürzt angesetzt werden, wenn eine positive Totalüberschussprognose vorgelegt werden kann.
 
Unternehmer
Gewinnmindernde Investitionsabzugsbeträge können fortan bei einem Gewinn von 200.000 Euro gebildet werden. Die begünstigten Investitionskosten betragen nun 50 Prozent, statt bisher 40 Prozent. Diese Regelungen gelten bereits rückwirkend ab dem Jahr 2020. Geplante Investitionen, für welche die dreijährige Frist zur Anschaffung Ende des Jahres 2020 abgelaufen ist, können noch bis Dezember 2021 getätigt werden.
Für Neugründer entfällt ab dem Jahr 2021 die grundsätzliche Verpflichtung zur Abgabe von monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen im Jahr der Gründung. Der Voranmeldungszeitraum ergibt sich nun anhand der voraussichtlichen Umsatzsteuerzahllast im Jahr der Gründung.
 
Vereine
Die Verpflichtung zur zeitnahen Mittelverwendung wird für kleine Körperschaften, mit Einnahmen weniger als 45.000 Euro, abgeschafft.
Der Katalog für gemeinnützige Zwecke wird ausdrücklich um die Zwecke des Klimaschutzes und die Förderung der Ortsverschönerung erweitert.
 
Sonstiges
Für Spenden bis zu einem Betrag von 300 Euro, statt bisher 200 Euro, genügt der Kontoauszug als Zahlungsnachweis für die steuerliche Berücksichtigung.
Die Verjährungsfrist wird in Fällen von besonders schwerer Steuerhinterziehung um fünf auf fünfzehn Jahre erhöht. Dies gilt sowohl für die Verfolgungsverjährung als auch für die Festsetzungsverjährung.<<
 
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