Polizei warnt: „Spielzeug“ nicht einfach so für einen Ausflug im Straßenverkehr erlaubt

Eine Streifen-Besatzung der Aiblinger Polizei fiel ein Vater mit seiner achtjährigen Tochter auf, da diese mit einem sogenannten „Pocket Bike“ auf der Wernher-von-Braun-Straße in Bruckmühl unterwegs waren. Das Fahrzeug wurde einer Kontrolle unterzogen. Dabei wurde festgestellt, dass mit dem Ausflug im Straßenverkehr einiges nicht in Ordnung war …

An dem motorisierten Gefährt war kein Versicherungs-Kennzeichen angebracht – laut Herstellerauskunft hat es eine bauart-bedingte Höchstgeschwindigkeit von 25 Stundenkilometern. Bei solchen Fahrzeugen, die nicht unter die Elektro-Kleinstfahrzeug-Verordnung fallen, sei für den Betrieb auf öffentlichen Straßen aber eine entsprechende Fahrerlaubnis erforderlich, so die Beamten am heutigen Feiertags-Samstag. Kinder können diese Fahrerlaubnis offensichtlich noch nicht erwerben, weshalb gegen den Vater nun als Halter oder gesetzlicher Vertreter ermittelt wird – wegen eines Vergehens nach dem Pflichtversicherungsgesetz sowie wegen des Ermächtigens zum Fahren ohne Fahrerlaubnis.

Von polizeilicher Seite wird darauf hingewiesen, dass solche „Pocket Bikes“ aufgrund ihrer Bauart nicht verkehrssicher sind, als nicht zulassungsfähige Fahrzeuge gelten und daher unter keinen Umständen im öffentlichen Verkehrsraum geführt werden dürfen – auch nicht durch Kinder.

Die Freiverkäuflichkeit dieser Fahrzeuge auf diversen Online-Plattformen entbinde nicht von der Recherche zu den rechtlichen Voraussetzungen für die Inbetriebnahme der Fahrzeuge, sagt die Polizei.

Bei Fragen zur Zulassung solcher Fahrzeuge oder gleichgestellten Fortbewegungsmitteln ist mit der Zulassungsstelle Kontakt aufzunehmen.

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