Von unserer Partner-Fahrschule Eggerl: Das Verkehrsthema der Woche (306)
Wenn die Führerscheinprüfung schon etwas zurückliegt, stellt sich immer wieder die Frage, wie die eine oder andere Regelung im Straßenverkehr lautet. Deshalb klärt das Team der Fahrschule Eggerl an dieser Stelle wöchentlich über Verkehrsfragen auf. Heute geht es um die Beschilderung von Parkplätzen für Elektrofahrzeuge.
Mit dem zunehmenden Trend hin zu Elektrofahrzeugen werden auch immer mehr öffentliche Ladesäulen errichtet. Die Anzahl der Ladepunkte in Deutschland ist mittlerweile auf rund 76.000 angewachsen. In diesem Verkehrstipp behandeln wir die mögliche Beschilderung von Parkplätzen und Ladepunkten für E-Fahrzeuge und was Autofahrer dabei beachten müssen.
Eine häufige Beschilderung ist die Kombination aus dem Verkehrszeichen 314 (Parken) und einem einschränkenden Zusatzzeichen. Möglich sind beispielsweise die Zeichen 1010-66 („elektrisch betriebene Fahrzeuge“) oder 1050-32 („Elektrofahrzeuge während des Ladevorgangs“). Der Unterschied dabei ist: Das Zusatzzeichen 1010-66 gilt grundsätzlich nur für Fahrzeuge mit E-Kennzeichen (beziehungsweise entsprechend gekennzeichnete Fahrzeuge). Das Zusatzzeichen 1050-32 hingegen erlaubt das Parken für Elektrofahrzeuge nur während des tatsächlichen Ladevorgangs.
Bild: Zeichen 1010-66. Hier dürfen nur Fahrzeuge mit E-Kennzeichen parken.
Bild: Zeichen 1050-32. Hier dürfen Elektrofahrzeuge nur während des Ladevorgangs parken.
Nicht eindeutig geregelt ist, wann genau ein „Ladevorgang“ vorliegt. Ob bei angeschlossenem Ladekabel tatsächlich geladen wird, ist von außen in der Regel nicht erkennbar. E-Auto-Besitzer sind deshalb zu einem kollegialen Verhalten aufgerufen und sollten die Parkdauer auf den tatsächlichen Ladevorgang beschränken, soweit nicht ohnehin der Betreiber der Ladesäule eine Maximaldauer vorgibt.
Eine klarere Regelung ergibt sich häufig aus zusätzlichen Einschränkungen, etwa durch Zeitangaben oder Parkscheinpflichten, wie sie oft in Kombination mit Zeichen 314 zu finden sind. Hier gilt dann beispielsweise: Es dürfen ausschließlich Fahrzeuge mit E-Kennzeichen parken; zusätzlich ist ein Parkschein zu lösen, und die Parkdauer ist auf eine bestimmte Zeit – etwa drei Stunden – begrenzt. Ein Beispiel für genau eine solche Beschilderung liefert das Titelbild dieses Verkehrstipps.
Auch über eine andere Beschilderungsweise können Parkplätze freigehalten werden, wie sie unter anderem in Wasserburg zu finden ist. Hier wird zunächst ein eingeschränktes Haltverbot angeordnet und über ein Zusatzzeichen auf den Seitenstreifen erweitert. Ein weiteres Zusatzzeichen nimmt davon wiederum Elektrofahrzeuge während des Ladevorgangs aus. Eine auf den ersten Blick etwas umständliche Lösung, die jedoch rechtlich zulässig und bei genauer Betrachtung nachvollziehbar ist.
Bild: Eine solche Kombination ist ebenfalls möglich. Wichtig ist der Zusatz „Elektrofahrzeuge während des Ladevorgangs frei“. Dadurch werden E-Fahrzeuge vom Haltverbot ausgenommen.
Häufig lassen sich jedoch auch fehlerhafte Beschilderungen finden. Das Zeichen 365-65 (Ladestation für Elektrofahrzeuge) ist beispielsweise lediglich ein Hinweiszeichen und entfaltet keine rechtliche Wirkung im Hinblick auf Parkberechtigungen. Für konventionell betriebene Fahrzeuge besteht hier streng genommen also kein Parkverbot.
Bild: Eine solche Kombination entfaltet keine rechtliche Wirkung.
Wer hier mit einem Fahrzeug mit Verbrennungsmotor parkt, muss daher grundsätzlich keine Sanktionen befürchten. Unabhängig davon sollten solche Parkplätze im Sinne der gegenseitigen Rücksichtnahme selbstverständlich für Fahrer von Elektrofahrzeugen freigehalten werden.
Unser Tipp: Auch nicht ganz korrekt aufgestellte Beschilderungen sind oft verständlich und sollten im Sinne eines respektvollen Miteinanders beachtet werden. Gleichzeitig gilt: Verkehrszeichenkombinationen mit mehreren Zusatzzeichen sind häufig schwer zu entschlüsseln. Sollten Ihnen solche „Schilderbäume“ auffallen, freuen wir uns über ein entsprechendes Foto. Gerne greifen wir solche Beispiele in einem unserer nächsten Verkehrstipps auf.
Fotos: Eggerl
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Schaufenster







Es besteht ja keine Pflicht, dass ich bei einem E-Fahrzeug auch ein E-Kennzeichen nehmen MUSS. Gibt es denn eine andere Möglichkeit, das Fahrzeug rechtskonform als E-Fahrzeug zu kennzeichnen um an einem mit Zeichen 1010-66 gekennzeichneten Parkplatz mein E-Fahrzeug laden zu dürfen. Das gesteckte Ladekabel und das Vorhandensein einer Ladedose am Fahrzeug scheint ja dafür nicht ausreichend zu sein. Für Fahrzeuge mit ausländischer Zulassung gibt es ja eine entsprechende Plakette. Was mache ich als Deutscher, der ein E-Fahrzeug ohne E-Kennzeichen fährt?