Von unserer Partner-Fahrschule Eggerl: Das Verkehrsthema der Woche (299)
Wenn die Führerscheinprüfung schon etwas zurückliegt, stellt sich immer wieder die Frage, wie die eine oder andere Regelung im Straßenverkehr lautet. Deshalb klärt das Team der Fahrschule Eggerl an dieser Stelle wöchentlich über Verkehrsfragen auf. Heute geht es um Gesundheitschecks, die auch für Inhaber der Fahrerlaubnisklasse 3 relevant sein können.
Wer seinen „Autoführerschein“ noch vor der Anpassung an das europäische Fahrerlaubnisrecht zum 1. Januar 1999 erworben hat, erhielt damals die Fahrerlaubnisklasse 3. Neben dem Recht zum Führen von Fahrzeugen der heutigen Klasse B umfasste die alte Klasse 3 weitere Fahrzeugarten.
Unter anderem berechtigt die Klasse 3 auch zum Führen von Kombinationen, die der heutigen Klasse C1E entsprechen. Dabei handelt es sich um Zugfahrzeuge bis 7,5 Tonnen zulässiger Gesamtmasse (zGG) mit Anhängern, sodass das Gesamtgewicht der Kombination bis zu zwölf Tonnen erreichen darf. Für alle Fahrer, die die Klasse C1E nach dem 18. Januar 2013 erworben haben, gilt: Die Klassen C1 und C1E werden nur für fünf Jahre erteilt. Für eine Verlängerung ist jeweils ein Gesundheitscheck beim Verkehrsmediziner erforderlich.
Für Inhaber des alten „3er-Führerscheins“ gilt jedoch die volle Besitzstandswahrung. Das bedeutet: Auch nach dem Umtausch in den Kartenführerschein bleibt die Berechtigung zum Führen von C1E-Kombinationen unbefristet bestehen. Medizinische Untersuchungen sind hierfür weder vor noch nach dem Umtausch vorgeschrieben.
Anders sieht es bei größeren Gespannen aus. Auch diese dürfen von Inhabern der Fahrerlaubnisklasse 3 geführt werden. Erlaubt ist das Fahren mit Kombinationen mit höchstens drei Achsen, bestehend aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 (maximal 7,5 Tonnen zGG) und einem Gesamtgewicht des Gespanns bis 18,5 Tonnen. Für diese erweiterten Fahrzeuge gilt ab dem 50. Lebensjahr – und danach alle fünf Jahre – eine Pflicht zur medizinischen Untersuchung. Bei jeder Verlängerung wird ein neuer Kartenführerschein ausgestellt. In diesem wird die Schlüsselzahl CE 79 (C1E > 12.000 kg, L ≤ 3) eingetragen, um den Besitzstand zu sichern.
Übrigens: Der verpflichtende Führerscheinumtausch läuft weiter – allerdings ist die Staffelung nach Geburtsjahrgängen für die alten Papierführerscheine inzwischen weitgehend abgeschlossen. Für die Jahrgänge 1959 bis 1964 (Frist: 19. Januar 2023), 1965 bis 1970 (Frist: 19. Januar 2024) und 1971 oder später (Frist: 19. Januar 2025) sind die Umtauschtermine bereits abgelaufen.
Die nächste anstehende Frist ist der 19. Januar 2026: Bis dahin müssen die Inhaber von Kartenführerscheinen, die in den Jahren 1999 bis 2001 ausgestellt wurden, ihren Führerschein in das aktuelle EU-Scheckkartenformat umtauschen. Alle notwendigen Infos dazu finden Sie auf der Website des Landkreises Rosenheim: https://www.landkreis-rosenheim.de/verkehr/?findTab=f%C3%BChrerscheinumtausch#fahrerlaubnis-fuehrerschein-umtausch-allgemein
Foto: Pixabay
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