Von unserer Partner-Fahrschule Eggerl: Das Verkehrsthema der Woche (298)
Wenn die Führerscheinprüfung schon etwas zurückliegt, stellt sich immer wieder die Frage, wie die eine oder andere Regelung im Straßenverkehr lautet. Deshalb klärt das Team der Fahrschule Eggerl an dieser Stelle wöchentlich über Verkehrsfragen auf. Heute geht es darum, wann der Zusatz „werktags“ gilt.
Park- und Haltverbote gelten an manchen Stellen nur zu bestimmten Zeiten – etwa während der Geschäftszeiten, Bring- und Abholzeiten an Schulen oder an festgelegten Wochentagen. Diese Einschränkungen werden durch Zusatzzeichen geregelt. Eines dieser Zeichen sorgt regelmäßig für Verwirrung: der Zusatz „werktags“.
Das Bild oben zeigt ein Beispiel für ein eingeschränktes Haltverbot in Rosenheim, das nur an Werktagen zwischen 8 Uhr und 20 Uhr gilt.
Für Autofahrer heißt das: Nachts sowie an Sonn- und Feiertagen darf hier geparkt werden, in den auf dem Zusatzzeichen genannten Zeiträumen hingegen nicht. Wie aber sieht es an Samstagen aus? Gelten sie als Werktage?
Die Antwort lautet: Ja. Die Rechtsprechung dazu orientiert sich am Bundesurlaubsgesetz. Darin heißt es: „Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind“ (§ 3 Abs. 2 BUrlG). Wer sein Fahrzeug an einem Samstag im gezeigten Bereich länger als drei Minuten abstellt, muss daher mit einem Verwarnungsgeld rechnen.
Unser Tipp: Beachten Sie bei Zusatzschildern mit dem Hinweis „werktags“ immer, dass auch der Samstag dazu zählt. Nur an Sonn- und Feiertagen gelten die Regelungen nicht. Wer am Wochenende auf Nummer sicher gehen will, sollte stets auf die genaue Beschilderung achten.
Foto: Eggerl
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