Es geht um die konkrete Umsetzung der neuen Vorschrift für das Personal im Gesundheitswesen ab dem 16. März

Mit der einrichtungsbezogenen Impfpflicht für das Personal im Gesundheitswesen ab dem 16. März 2022 (wir berichteten) komme jetzt auf das – durch die Pandemiebekämpfung ohnehin stark belastete – Team im Gesundheitsamt in Rosenheim eine weitere Aufgabe hinzu, heißt es am heutigen Freitagmittag in einer Pressemitteilung. Nach Paragraf 20a Infektionsschutzgesetz müsse sich die Behörde von Amtsleiter Dr. Wolfgang Hierl mit den Personen beschäftigen, die bis zum 16. März der jeweiligen Einrichtungsleitung keinen der geforderten Nachweise vorlegen – oder wenn bei den Nachweisen Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit bestehen würde.

Das Gesundheitsamt in Rosenheim bereite sich derzeit fachlich und rechtlich auf die Umsetzung der neuen Vorschrift vor. Auch wenn noch nicht alle Fragen zum Vollzug mit den vorgesetzten Stellen geklärt seien, wolle der Amtsleiter Dr. Hierl die neuen Regelungen in engem Austausch mit den Leitungen der Einrichtungen im Gesundheitswesen durchführen.

Der 16. März wurde vom Bundesgesetzgeber gewählt, um jedem Betroffenen die Möglichkeit zu geben, sich vollständig impfen zu lassen. Alternativ zum Impfnachweis sehe die gesetzliche Regelung als Ausnahmen vor, dass jeder Einrichtungsleitung ein Genesenen-Nachweis oder ein ärztliches Zeugnis über eine Kontraindikation gegen eine COVID-19-Impfung vorgelegt werden könne. Zu bedenken sei dabei aber, dass der Genesenen-Nachweis aktuell nur mehr eine Gültigkeit von 90 Tagen nach einer PCR-bestätigten Infektion hat. Wie berichtet war der Genesenen-Status zum 15. januar halbiert worden in der Länge der Gültigkeit.

Das Gesundheitsamt müsse dann von der jeweiligen Einrichtungsleitung verständigt werden, wenn eine in der Einrichtung tätige Person keinen Nachweis vorlege oder wenn Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises bestehen würden.

Die Gesundheitsbehörde werde dann jeden Fall untersuchen und die Personen auffordern, notwendige Nachweise vorzulegen oder eine ärztliche Untersuchung dazu anordnen zu lassen. Wenn die betroffenen Personen dem nicht Folge leisten, könne das Landratsamt Betretungs- und Tätigkeitsverbote aussprechen.

Als weitere Vollzugsmaßnahmen könne die Kreisverwaltungsbehörde zur Durchsetzung der Vorlage- und Untersuchungspflicht Zwangsmaßnahmen – wie die Verhängung eines Zwangsgelds – anordnen oder ein Ordnungswidrigkeitsverfahren mit Bußgeld einleiten. Bei der Wahl der Vollzugsmaßnahmen werde das Gesundheitsamt die Versorgungssicherheit in den Einrichtungen im Blick haben, heißt es in der heutigen Pressemitteilung.

Solange dieses Verfahren laufe, bestehe für den jeweiligen Arbeitgeber kein Handlungsbedarf, denn im Infektionsschutzgesetz sei kein Kündigungsgrund für den Arbeitgeber vorgesehen.

Der Leiter des Gesundheitsamtes Rosenheim, Dr. Wolfgang Hierl, möchte an dieser Stelle allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in den medizinischen und pflegerischen Einrichtungen noch einmal seinen höchsten Respekt und vollste Anerkennung für ihre Leistungen während der Pandemie aus:

„Gerade die Kolleginnen und Kollegen, die tagtäglich im vollstem Einsatz um die Gesundheit und das Leben der Patientinnen und Patienten sowie Bewohnerinnen und Bewohner kämpfen und dabei riskieren, selbst zu erkranken, leisten einen enormen Dienst an der Gesellschaft.“

Einschränkend stellt Dr. Hierl aber auch fest, „dass gerade der häufige und enge Kontakt mit vulnerablen Gruppen eine erhöhte Gefährdung für Ansteckungen und nachfolgendem, schwerem Krankheitsverlauf darstellt. Dem Impfstatus des Personals in den Einrichtungen komme daher eine hohe Bedeutung zu, so Dr. Hierl. Nach Abwägung der Argumente Pro und Contra unterstütze er daher die neuen, gesetzlichen Regelungen im Infektionsschutzgesetz, von denen im Übrigen auch die Gesundheitsämter betroffen seien.

Antworten zu Fragen rund um die einrichtungsbezogene Impfpflicht gibt es unter:

https://www.zusammengegencorona.de/impfen/gesundheits-und-pflegeberufe-impfen/einrichtungsbezogene-impfpflicht/.

Laut Bundesgesundheitsministerium besagt das Gesetz Folgendes:

  • Einrichtungsbezogene Impfpflicht: Beschäftigte von beispielsweise Kliniken, Pflegeheimen, Arztpraxen und Rettungsdiensten müssen bis zum 15. März 2022 ihrem Arbeitgeber einen Nachweis über eine abgeschlossene Impfung, einen Genesenennachweis, oder ein ärztliches Attest, dass sie nicht geimpft werden können, vorlegen. Arbeitgeber haben das zuständige Gesundheitsamt zu informieren, wenn die Nachweise nicht fristgerecht vorgelegt werden oder Zweifel an der Echtheit oder Richtigkeit der vorgelegten Nachweise bestehen. Das Gesundheitsamt kann die Beschäftigung in – oder den Zutritt zu – den Einrichtungen, in den die Nachweispflicht gilt, untersagen.
  • Ab dem 16. März 2022 ist ohne Vorlage eines entsprechenden Nachweises keine Aufnahme der Tätigkeit in den betroffenen Einrichtungen mehr möglich.

    Die Nachweispflichten gelten in: 

    • Krankenhäusern,
    • Einrichtungen für ambulantes Operieren,
    • Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen,
    • Dialyseeinrichtungen,
    • Tageskliniken,
    • Entbindungseinrichtungen,
    • Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der oben genannten Einrichtungen vergleichbar sind,
    • Arztpraxen, Zahnarztpraxen,
    • Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe,
    • Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden,
    • Rettungsdienste,
    • sozialpädiatrische Zentren,
    • medizinische Behandlungszentren für Erwachsene mit geistiger Behinderung oder schweren Mehrfachbehinderungen,
    • voll- und teilstationären Pflegeheimen für ältere, behinderte oder pflegebedürftiger Menschen,
    • ambulante Pflegediensten und weitere Unternehmen, die den genannten Einrichtungen vergleichbare Dienstleistungen im ambulanten Bereich anbieten.