Neue Regel tritt in den Kitas in Kraft: Ab Montag müssen die Eltern drei Mal in der Woche ein negatives Ergebnis „glaubhaft versichern"

Mit dem Ende der Schulferien am kommenden Montag, 10. Januar, gelten in den bayerischen Kindertagesstätten und Schulen neue Vorgaben mit Blick auf die Corona-Tests. Die bisherigen Testmodalitäten an den Schulen werden beibehalten, aber nun müssen sich auch geimpfte und genesene Burschen und Mädchen ebenfalls wieder regelmäßig testen.

Kita-Eltern müssen sich umgewöhnen: Wenn sie künftig nicht drei Mal in der Woche einen negativen Test bei ihren Kinder „glaubhaft nachweisen“, dürfen diese nicht mehr in die Einrichtungen kommen. Bislang waren diese Tests auf freiwilliger Basis nur empfohlen.

Dazu Viktoria Battran, Inhaberin der Glocken-Apotheke in Pfaffing: „Kommen Sie gerne vorbei, wir haben ausreichend Tests auf Lager.“ Laut der Regel in Bayern müssen die vom Freistaat per Berechtigungsschein bezahlten Tests übrigens grundsätzlich montags, mittwochs und freitags erfolgen …

Die Regelungen im Überblick:

Für Kita-Kinder

Ab dem 10. Januar gilt zwar weiterhin keine Testpflicht in den Räumen der Kitas, aber eine Testnachweispflicht für die Sorgeberechtigten: Sie müssen drei Mal in der Woche „glaubhaft versichern“, dass sie Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr mit negativem Ergebnis selbst zu Hause getestet haben.

Die vom Freistaat per Berechtigungsschein bezahlten Tests müssen grundsätzlich montags, mittwochs und freitags erfolgen. Ist ein Kind an einem dieser Tage nicht anwesend, muss ein Test an dem Tag gemacht werden, an dem es wieder betreut wird.

Die Einrichtungen können dabei selbst entscheiden, ob die Eltern als Nachweis des Tests die Testkassette mit der negativen Ergebnisanzeige oder aber ein jedes Mal mit dem aktuellen Datum neu unterschriebenes Formular mitbringen müssen.

Eine zunächst vorgesehene Videodokumentation bei Zweifeln an der Glaubwürdigkeit der elterlichen Angaben hat das Sozialministerium in der Zwischenzeit wieder gestrichen. Man gehe dabei davon aus, dass die Personenberechtigten ihrer Testnachweispflicht nachgekommen sind, wenn sie dies entsprechend erklärt haben, hieß es zur Begründung.

Für Schülerinnen und Schüler

Bislang waren Schüler, die doppelt geimpft oder von einer Corona-Infektion genesen waren, von der regelmäßigen Testpflicht im Schulgebäude befreit. Angesichts der hohen Zahl von Infektionen und der als ansteckender eingestuften Omikron-Variante, die zudem teils den Impfschutz unterlaufe, müssen auch sie nun wieder regelmäßig zum Teststäbchen greifen.

An den Grund- und Förderschulen wird dabei weiterhin zweimal pro Woche ein PCR-Pooltest gemacht (wir berichteten). Dabei lutschen die Kinder an einem Tupfer – daher auch die Bezeichnung Lollitest. Alle Tupfer werden gemeinsam mit dem sehr genauen PCR-Verfahren untersucht, bei einem positiven Befund wird das betroffene Kind durch Rückstellproben identifiziert.

Quelle BR