Seit heute 0 Uhr gelten in der Stadt neue, strenge Regeln für alle - Landkreis auf dem Weg zur 100

Die Zahlen rasen weiter: Der Landkreis liegt am heutigen Samstagmorgen bei erneut angestiegenen 90,9 Fällen in der Inzidenz. Das sind jetzt 238 offiziell registrierte Corona-Neuinfizierte im Kreisgebiet in den vergangenen sieben Tagen.

Die Stadt Rosenheim reißt seit Tagen die 200 – mit 212,3 Fällen heute in der Inzidenz – auch am Samstag der dritthöchste Wert in ganz Deutschland hinter Wuppertal und Leverkusen.

Die Sorge ist groß: Es wird jetzt deshalb dort streng auch für Geimpfte und Genesene!

Bereits ab heute tritt für die Stadt Rosenheim folgende neue Allgemeinverfügung in Kraft (wir berichteten):

Aufgrund des anhaltend hohen Infektionsgeschehens ist die Stadt Rosenheim – gemäß der 13. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung – dazu angehalten, zusätzliche Schutzmaßnahmen durch eine Allgemeinverfügung zu ergreifen.

Die neue Allgemeinverfügung umfasst seit heute null Uhr folgende Regelungen:

1. Allgemeine Kontaktbeschränkung

Zwei Haushalte, zehn Personen: Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken ist nur mit den Angehörigen des eigenen Hausstands sowie zusätzlich den Angehörigen eines weiteren Hausstands gestattet, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt zehn Personen einschließlich geimpfter und genesener Personen nicht überschritten wird.

Die zu diesen Hausständen gehörenden Kinder unter 14 Jahren bleiben für die Gesamtzahl außer Betracht.

2. Private und öffentliche Veranstaltungen

Öffentliche Veranstaltungen aus besonderem Anlass und mit einem von Anfang an klar begrenzten und geladenen Personenkreis sind mit bis zu 20 Personen in geschlossenen Räumen und mit bis zu 30 Personen unter freiem Himmel einschließlich geimpfter und genesener Personen zulässig.

Auch private Veranstaltungen aus besonderem Anlass und mit einem von Anfang an klar begrenzten und geladenen Personenkreis sind mit bis zu 20 Personen in geschlossenen Räumen und mit bis zu 30 Personen unter freiem Himmel zuzüglich geimpfter und genesener Personen zulässig.

3. Freizeiteinrichtungen

Bei der Nutzung oder der Inanspruchnahme von Stadt- und Gästeführungen,  Kultur-und Naturführungen sowie des touristischen Bahn- und Reisebusverkehrs müssen Fahrgäste, Teilnehmer und Kunden einen Testnachweis nach Maßgabe von § 4 der 13. BayIfSMV vorlegen.

In Badeanstalten bedürfen die Besucher für Angebote unter freiem Himmel eines Testnachweises nach Maßgabe von § 4 der 13. BayIfSMV.

4. Gastronomie

Gäste bedürfen auch unter freiem Himmel eines Testnachweises nach Maßgabe von § 4 der 13. BayIfSMV 

5. Betriebliche Unterkünfte

Unternehmen und landwirtschaftliche Betriebe, die nach § 18 der 13. BayIfSMV mindestens 50 Personen beschäftigen, die in Sammelunterkünften oder betriebseigenen oder angemieteten Unterkünften untergebracht sind, werden verpflichtet, zwei Mal wöchentlich einen Testnachweis nach Maßgabe von § 4 der 13. BayIfSMV  für diese Beschäftigten, durchzuführen.

6. Außerschulische Bildung

Die Teilnahme an Angeboten der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung, der Erwachsenenbildung sowie vergleichbarer Angebote anderer Träger ist nur bei Vorlage eines Testnachweises nach Maßgabe von § 4 der 13. BayIfSMV gestattet.

Gleiches gilt für die Teilnahme am Instrumental- und Gesangsunterricht.

7. Kultur 

Bei kulturellen Veranstaltungen in Theatern, Konzerthäusern, Bühnen, Kinos und sonst dafür geeigneten Örtlichkeiten müssen die Besucher auch unter freiem Himmel einen Testnachweis nach Maßgabe von § 4 der 13. BayIfSMV vorlegen.

Die Besucher von Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten und vergleichbarer Kulturstätten müssen in geschlossenen Räumen und unter freiem Himmel einen Testnachweis nach Maßgabe von § 4 der 13. BayIfSMV vorlegen.

Die Teilnehmer von musikalischen oder kulturellen Proben von Laien- und Amateurensembles müssen einen Testnachweis nach Maßgabe von § 4 der 13. BayIfSMV vorlegen.

Verstöße gegen diese Allgemeinverfügung stellen gemäß § 73 Abs. 1a Nr. 6 IfSG Ordnungswidrigkeiten dar, die mit einer Geldbuße bis zu 25.000 € geahndet werden können.

Werden bei diesen Regelungen Testnachweise nach Maßgabe von § 4 der 13. BayIfSMV gefordert, so gilt:

  • Es ist ein schriftliches oder elektronisches negatives Testergebnis eines PCR- oder POC-Antigentests oder eines unter Aufsicht vorgenommenen Selbsttests nachzuweisen.
  • Geimpfte oder genesene Personen sowie Kinder bis zum sechsten Geburtstag sind von der Notwendigkeit der Vorlage eines Testnachweises befreit.

Die mit der Allgemeinverfügung erlassenen Schutzmaßnahmen sind nach Ansicht des Staatlichen Gesundheitsamtes Rosenheim dazu geeignet, erforderlich und angemessen, um der Ausbreitung der neuartigen Viruserkrankung entgegenzuwirken. Diese Maßnahmen gelten zunächst bis 10. September 2021.

Quelle Stadt Rosenheim

Der Landkreis Mühldorf mit den Altlandkreis-Gemeinden um Haag, Gars, Rechtmehring liegt heute bei 68,7  Fällen in der Inzidenz.