Schon ab übermorgen in Bayern: Für manche keine Kontaktbeschränkungen, keine Ausgangssperre mehr

Es handle sich dabei um elementare Grundrechte, betonte Ministerpräsident Markus Söder in der heutigen Pressekonferenz am Mittag.
Die Staatsregierung habe sich entschieden, die Regelung schon an diesem Donnerstag und damit zwei Tage vor dem Bund in Kraft zu setzen. Man wolle ein Signal setzen, dass das Impfen wichtig sei.
Schon jetzt sind – wie mehrfach berichtet – vollständig gegen Corona geimpfte Menschen in Bayern von der Testpflicht für den Einzelhandel ausgenommen.
Wichtig: Maskenpflicht und Abstandsgebot gelten laut Kabinettsbeschluss aber vorerst auch für Geimpfte und Genesene unbedingt weiter.
Nicht diskutiert werde laut Söder die Option, bei zwei benötigten Impfungen schon nach einer Impfung Erleichterungen für Geimpfte zu beschließen.
Für alle anderen sowie auch nicht vollständig Geimpfte gelten also die Kontakt- und Ausgangsbeschränkungen derweil weiter bis mindestens 6. Juni – wie bisher auch abhängig vom Inzidenzwert vor Ort!
Unter 100 in der Corona-Inzidenz stabil fünf Tage lang, das heißt: Zwei Haushalte fünf Personen. Bleibt der Landkreis weiter unter der 100 (heute ist er das – wie berichtet – zum zweiten Mal), dann wären am Muttertag fünf Personen aus zwei Haushalten erlaubt – plus vollständig Geimpfte oder ‘Genesene’ – siehe weiter oben. Man muss abwarten, wie sich hier die Zahlen im Landkreis diese Woche entwickeln.
Unser Überblick noch einmal bei den Kontakten:
Private Treffen sind an die Inzidenz in einem Landkreis / in einer kreisfreien Stadt gebunden:
- Liegt die Inzidenz über 100, bleibt es bei der bisherigen Beschränkung auf die Angehörigen des eigenen Haushalts plus einer weiteren Person. Die Notbremse …
- Liegt die Inzidenz stabil unter 100 (fünf Tage lang), können sich bis zu fünf Personen aus zwei Haushalten treffen.
- Liegt die Inzidenz unter 35 können sich bis zu zehn Personen aus drei Haushalten treffen. Kinder bis 14 Jahre werden dabei jeweils nicht mitgerechnet. Ehegatten, Lebenspartner und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelten jeweils als ein Hausstand, auch wenn sie keinen gemeinsamen Wohnsitz haben.
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