Von unserer Partner-Fahrschule Eggerl: Das Verkehrsthema der Woche (206)

Um die natürlichen Wasservorkommen zu schützen, werden im Bereich von Brunnen und anderer Einrichtungen zur öffentlichen Wasserversorgung sogenannte Wasserschutzgebiete ausgewiesen. In diesen Zonen sind bestimmte Handlungsweisen verboten, die die Wasservorkommen gefährden könnten.
Dort, wo öffentliche Verkehrswege im Bereich von Wasserschutzgebieten liegen, werden Verkehrsteilnehmer durch das Zeichen 354 darauf aufmerksam gemacht. Kraftfahrzeugführer sind dazu angehalten, sich hier besonders vorsichtig zu bewegen. Die Verkehrsbehörden können zusätzliche Verbote anordnen. Dazu gehören Überholverbote für Lkw, Geschwindigkeitsbegrenzungen und Verkehrsverbote. Das Verkehrszeichen 269 verbietet allen Fahrzeugführern die Durchfahrt, wenn sie mehr als 20 Liter wassergefährdende Ladung mit sich führen.
Zu den wassergefährdenden Stoffen zählen Säuren, Laugen, Alkalimetalle, Siliciumlegierungen mit über 30 % Silicium, Halogene, Säurehalogenide, Metallcarbonyle und Beizsalze, Mineral- und Teeröle sowie deren Produkte, flüssige sowie wasserlösliche Kohlenwasserstoffe, Alkohole, Aldehyde, Ketone, Ester, halogen-, stick- stoff- und schwefelhaltige organische Verbindungen sowie Gifte.
Wichtig: das Verbot betrifft nicht nur Lkw-Fahrer oder gewerbliche Transporte, sondern auch private Fahrzeugführer.
Alternativ kann durch das Zeichen 261 „Verbot für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern“ ein etwas eingeschränkteres Durchfahrtsverbot erlassen werden.

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