
Dieser hatte sich die Drohne vor kurzem für 1300 Euro gekauft, hatte aber noch nichts bezüglich einer Registrierung und eines sogenannten „Drohnen-Führerscheins“ (EU-Kompetenznachweis) unternommen.
Die Drohne hatte ein Abfluggewicht von 795 Gramm und war somit in die Drohnenklasse „A 1“ einzustufen.
Für diese sind eine Drohnen-Haftpflichtversicherung und der Besitz eines Drohnen-Führerscheins vorgeschrieben. Ferner wäre in diesem Falle eine Registrierung beim Luftfahrtbundesamt und die Anbringung einer EU-Plakette am Fluggerät erforderlich gewesen.
Zudem hätte das Fluggerät einen Mindestabstand von 100 Meter von der Bahnanlage einhalten müssen und hätte aus naturschutzrechtlichen Bestimmungen über den dortigen Wäldern gar nicht fliegen dürfen.
Der Drohnenpilot wurde hinsichtlich der bestehenden Vorschriften aufgeklärt, gegen ihn wird wegen des vorliegenden Verstoßes eine Ordnungswidrigkeitenanzeige erstattet.
Schaufenster

War die Drohne auch direkt über Soyen unterwegs am Sonntag nachmittag? Ich hab da eine gesehen…