„Das Urteil ist eine richtig gute Nachricht“

„Das Urteil ist eine richtig gute Nachricht“

Bayerns Tourismus-Ministerin Michaela Kaniber (Foto) hat das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zur Erneuerung der Kampenwand-Seilbahn (wir berichteten) in einer Stellungnahme am heutigen Feiertag begrüßt. Der Verwaltungsgerichtshof habe die Klage gegen die Genehmigung in den entscheidenden Punkten zurückgewiesen. Damit könne das Erneuerungsprojekt weiterverfolgt werden. Lediglich bei den Sonderfahrten außerhalb der regulären Betriebszeiten bestehe noch Nachbesserungsbedarf.

„Das Urteil ist eine richtig gute Nachricht für Aschau, für die ganze Region und für den Tourismus in Bayern. Moderne Seilbahnen gehören zu einer zukunftsfähigen touristischen Infrastruktur: Sie ermöglichen auch Familien, älteren Menschen und Menschen mit Mobilitätseinschränkungen unsere wunderschöne Bergwelt zu erleben. Und ich bin überzeugt: Wer die Natur erlebt, sie kennen und lieben lernt, der lernt auch, sie zu schützen“, sagte Kaniber.

Die Ministerin hob zugleich die Bedeutung privater Investitionen für die Weiterentwicklung des Tourismusstandorts Bayern hervor. Gerade in wirtschaftlich herausfordernden Zeiten sei es alles andere als selbstverständlich, wenn Familienunternehmen bereit seien, über Jahre hinweg Zeit, Geld und unternehmerisches Risiko in eine moderne touristische Infrastruktur zu investieren.

Kaniber: „Für solche Investitionen können wir besonders dankbar sein. Sie sichern die Zukunftsfähigkeit unserer Tourismusregionen, schaffen Wertschöpfung vor Ort und ermöglichen Gästen wie Einheimischen attraktive Angebote. Das Ministerium hat die Erneuerung der Kampenwandseilbahn immer unterstützt – jetzt wünsche ich mir, dass die noch offenen Punkte zügig geklärt werden und dieses wichtige Projekt für die Region vorankommt.“

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Die Erneuerung der Kampenwandseilbahn wird bereits seit vielen Jahren geplant. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof stellte nun klar, dass der Neubau grundsätzlich erfolgen kann – hinsichtlich der Fahrten außerhalb der regulären Betriebszeiten muss die naturschutzfachliche Begründung nachgebessert werden.

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