Das gilt bei abnehmbaren Anhängerkupplungen

Wenn die Führerscheinprüfung schon etwas zurückliegt, stellt sich immer wieder die Frage, wie die eine oder andere Regelung im Straßenverkehr lautet. Deshalb klärt das Team der Fahrschule Eggerl an dieser Stelle wöchentlich über Verkehrsfragen auf. Heute geht es um abnehmbare Anhängerkupplungen.
Viele Autos besitzen eine abnehmbare oder einschwenkbare Anhängerkupplung. Vor allem für Personen, die nur gelegentlich einen Anhänger ziehen oder einen Fahrradträger verwenden, sind solche Systeme praktisch. Doch welche Vorschriften gelten, wenn man ohne Anhänger unterwegs ist?
Entgegen der landläufigen Annahme ist es grundsätzlich nicht verboten, eine abnehmbare Anhängerkupplung dauerhaft montiert zu lassen. Bei einer Verkehrskontrolle droht deshalb in der Regel kein Bußgeld. Eine Ausnahme gilt, wenn die Anhängerkupplung das hintere Kennzeichen verdeckt. Außerdem kann in der Betriebserlaubnis beziehungsweise der ECE-Typgenehmigung vorgeschrieben sein, dass die Kupplung bei Nichtgebrauch abgenommen oder eingeschwenkt werden muss.
Auch wenn keine solche Vorgabe besteht, ist es sinnvoll, die Anhängerkupplung bei Nichtgebrauch abzunehmen oder einzuschwenken. Kommt es zu einem Auffahrunfall, kann die vorstehende Kupplung den Schaden am auffahrenden Fahrzeug vergrößern. Eine Versicherung könnte deshalb versuchen, wegen der erhöhten Betriebsgefahr eine Mithaftung geltend zu machen. Eine automatische Mitschuld entsteht dadurch jedoch nicht. Soweit ersichtlich, haben Gerichte über diese konkrete Frage bislang nicht entschieden.
Auch wer beim Rangieren oder Einparken selbst einen Zusammenstoß verursacht, muss damit rechnen, dass der Schaden durch die Anhängerkupplung größer ausfällt, als wenn sich lediglich die beiden Stoßfänger berühren. Nach einem stärkeren Zusammenstoß sollte die Kupplung außerdem von einer Fachwerkstatt auf mögliche, von außen nicht erkennbare Schäden überprüft werden.
Unser Tipp: Auch wenn es grundsätzlich nicht vorgeschrieben ist, eine abnehmbare Anhängerkupplung nach der Benutzung zu entfernen, sollte sie bei Nichtgebrauch abgenommen oder eingeschwenkt werden. Prüfen Sie außerdem, ob das Kennzeichen vollständig sichtbar bleibt und ob die Betriebserlaubnis besondere Vorgaben enthält. So lassen sich unnötige Schäden und mögliche Streitigkeiten mit der Versicherung vermeiden.
Fotos: Pixabay
Fahrschule Eggerl
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