Ein besonderes Recht für Radfahrer

Ein besonderes Recht für Radfahrer

Wenn die Führerscheinprüfung schon etwas zurückliegt, stellt sich immer wieder die Frage, wie die eine oder andere Regelung im Straßenverkehr lautet. Deshalb klärt das Team der Fahrschule Eggerl an dieser Stelle wöchentlich über Verkehrsfragen auf. Heute geht es um ein besonderes Überholrecht für Radfahrer.

Es ist eine alltägliche Situation: Eine Ampel zeigt Rot und der Verkehr kommt zum Stehen. Einige nutzen die Gelegenheit, um voranzukommen: Radfahrer fahren rechts an den wartenden Autos, Bussen und Lkw vorbei und bis zu der für sie geltenden Haltlinie vor. Das ist grundsätzlich zulässig, sofern ausreichend Raum vorhanden ist und mit mäßiger Geschwindigkeit sowie besonderer Vorsicht gefahren wird. Die Straßenverkehrsordnung sagt dazu: „Ist ausreichender Raum vorhanden, dürfen Radfahrer und Mofafahrer die Fahrzeuge, die auf dem rechten Fahrstreifen warten, mit mäßiger Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht rechts überholen“ (§ 5 Abs. 8 StVO).

Wer ein Kraftfahrzeug führt, muss folglich stets damit rechnen, dass Radfahrer an einer Kreuzung rechts an den wartenden Fahrzeugen vorbeifahren. Vor allem beim Losfahren und beim Rechtsabbiegen ist besondere Vorsicht geboten. Eine ausreichende Verkehrsbeobachtung – also der mehrfache Blick in die Spiegel sowie der Schulterblick – ist unabdingbar.

Auch für Radfahrer besteht eine besondere Sorgfaltspflicht. Schon aus Selbstschutz sollten sie damit rechnen, dass sie von Personen am Steuer eines Kraftfahrzeugs übersehen werden können. Außerdem sollten sie sich die Frage stellen, ob das Überholen überhaupt sinnvoll ist. Dies wird vor allem dann der Fall sein, wenn sie an der Kreuzung rechts abbiegen oder wenn sich in unmittelbarer Nähe ein Radweg anschließt. Fahren sie hingegen auf der Fahrbahn geradeaus weiter, ist die Sinnhaftigkeit fraglich. Letztlich führt das Überholen dann nur dazu, dass sie einige Meter weiter vorne an der Ampel warten. Sobald der Verkehr wieder fließt, setzen ihrerseits die Autos und Lkw zum Überholen an – Überholvorgänge, die allen Beteiligten hätten erspart werden können und die folglich ein unnötiges Risiko bedeuten.

Unser Tipp: Die Grundregel aus § 1 der Straßenverkehrs-Ordnung gilt auch in den hier geschilderten Situationen. Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht. Das bedeutet für Personen, die ein Kraftfahrzeug führen, dass sie stets mit Radfahrern vor, hinter und neben sich rechnen müssen. Andererseits sind auch Radfahrer in der Pflicht und sollten nur dann überholen, wenn es ihnen einen wirklichen Vorteil verschafft. Andernfalls ist es sinnvoller, mit den anderen Fahrzeugen in der Schlange zu warten.

Fotos: Pixabay

 

Fahrschule Eggerl

Wasserburg | Edling | Pfaffing | Rott | Albaching | Grafing | Aßling | Steinhöring | Tacherting | Traunreut | Seebruck | Kirchweidach

Hofstatt 15, 83512 Wasserburg
08071/9206219
info@fahrschule-eggerl.de



Hinterlassen Sie einen Kommentar

00 TAGE
00 STND.
00 MIN.
00 SEK.
Auf dem letzten Erdenweg

Newsletter-Abo

Durch Anklicken des Buttons „Anmelden“ erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Ihnen regelmäßig unsere aktuellen Artikel und Informationen zusenden. Sie können sich jederzeit von diesem Newsletter abmelden. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.