Von unserer Partner-Fahrschule Eggerl: Der Verkehrstipp der Woche (101)

Wenn die Führerscheinprüfung schon etwas zurückliegt, stellt sich immer wieder die Frage, wie die eine oder andere Regelung im Straßenverkehr lautet. Deshalb klärt das Team der Fahrschule Eggerl an dieser Stelle wöchentlich über Verkehrsregeln auf. Heute geht es um die Frage: Fußgänger am Kreisverkehr – wie funktioniert’s?
 
 

>An Kreisverkehren lässt sich unterschiedliches Verhalten von Kraftfahrzeugführern beobachten. Die einen lassen Fußgänger und Radfahrer bereitwillig die Fahrbahn überqueren, die anderen fahren zügig an ihnen vorbei. Doch welches Verhalten schreibt die StVO vor?
Im Grunde orientieren sich die Regelungen für den Kreisverkehr an denen des normalen Abbiegens. Gemäß der Rechtsprechung ist das Verlassen des Kreisverkehres nämlich ein Abbiegevorgang. Man muss also blinken und Fußgänger und Radfahrer, die die Straße überqueren wollen, haben Vorrang. Das gilt unabhängig davon, ob sie von der linken oder rechten Seite der Straße kommen. Entsprechend muss bei der Ausfahrt aus einem Kreisverkehr besonders auf die anderen Verkehrsteilnehmer geachtet werden.
Letztlich geht dies aus §9 Abs. 3 StVO hervor: „Wer abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen, Schienenfahrzeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor und Fahrräder auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren. Dies gilt auch gegenüber Linienomnibussen und sonstigen Fahrzeugen, die gekennzeichnete Sonderfahrstreifen benutzen. Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen; wenn nötig, ist zu warten.“
Bild oben: Wer aus dem Kreisverkehr ausfährt, muss Fußgänger und Radfahrer durchlassen.
Das Einfahren in den Kreisverkehr hingegen stellt keinen Abbiegevorgang dar. Deshalb haben hier Autos und andere Kraftfahrzeuge Vorrang vor Fußgängern und Radfahrern. Wenn es die Verkehrslage zulässt, können sie jedoch freiwillig durchgelassen werden.
Fährt man in den Kreisverkehr ein, muss man Fußgänger und Radfahrer nicht durchlassen. Wenn es aufgrund der Verkehrssituation sinnvoll erscheint, ist es selbstverständlich eine nette Geste, freiwillig kurz anzuhalten.
 
Übrigens: Während das Blinken bei der Ausfahrt aus dem Kreisverkehr vorgeschrieben ist, ist es bei der Einfahrt nicht nur nicht angeordnet, sondern sogar verboten: „Ist an der Einmündung in einen Kreisverkehr Zeichen 215 (Kreisverkehr) unter dem Zeichen 205 (Vorfahrt gewähren) angeordnet, hat der Verkehr auf der Kreisfahrbahn Vorfahrt. Bei der Einfahrt in einen solchen Kreisverkehr ist die Benutzung des Fahrtrichtungsanzeigers unzulässig (§8 Abs. 1a StVO)“.
 
Unser Tipp: viele Autofahrer blinken nur spät oder gar nicht, wenn sie den Kreisverkehr verlassen. Dabei ist das rechtzeitige Blinken ein echter Beitrag zu einem besseren Verkehrsfluss und zu einer höheren Verkehrssicherheit. Dies gilt auch in allen anderen Situationen, in denen das Blinken vorgeschrieben ist. Eines sollte man immer bedenken: der Blinker ist das wichtigste Kommunikationsmittel, das beim Fahren zur Verfügung steht. Umso wichtiger ist es deshalb, auch nach längerer Fahrpraxis hier nicht nachlässig zu werden.<<

Fahrschule Eggerl

Wasserburg | Edling | Pfaffing | Rott | Albaching | Grafing | Aßling 


Hofstatt 15, 83512 Wasserburg
08071/9206219
info@fahrschule-eggerl.de